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beA - sind Sie bereit?

Veröffentlicht am: 07.12.2017

Ab 01.01.2018 besteht für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht. Haben Sie alle Vorkehrungen getroffen?

Wer noch immer keine beA-Karte betellt hat, sollte das nun schleunigst tun. Die Bestellung erfolgt online über die Seite der Bundesnotarkammer. Für die Bestellung benötigen Sie Ihre safe-ID, die im bundesweiten Anwaltsvereichnis veröffentlich ist. Lassen Sie sich nicht irritieren. Bei der Bestellung wird die safe-ID bzw. die Antragsnummer abgefragt. Sie brauchen nicht beides - die safe-ID genügt!

Um auf Ihr beA zugreifen zu können, benötigen Sie zudem ein Kartenlesegerät. Wegen der hohen Nachfrage kommt es derzeit zu Engpässen bei der Bestellung über die Bestellseite der BNotK. Kartenleser können aber auch über den Einzelhandel bezogen werden. Die BNotK bietet als kompatible Geräte "Reiner cyberJack RFID comfort" und "Reiner cyberJack secoder" an; aber auch andere Geräte sind einsetzbar. Welche Kartenlesegeräte das beA-System unterstützt, finden Sie auf der beA-Website aufgelistet.

Weitere Informationen und hilfreiche Links finden Sie im aktuellen beA-newsletter der BRAK.

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