Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg)33/15 festgestellt, dass im Grundsatz gegen die Normen, die das beA einführen, keine rechtlichen Bedenken bestehen und auch darauf beruhende durch die Kammerversammlung beschlossene Umlageordnungen rechtlichen Bestand haben, so dass Kammermitglieder die Zahlung der beA-Umlage nicht deshalb verweigern können. Er bestätigte damit ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen.