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Einreichung von Schutzschriften ab 01.01.2017 nur noch elektronisch möglich

Veröffentlicht am: 16.11.2016

Bereits zum 01.01.2016 wurde mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichtenas das zentrale, länderübergreifende elektronische Register für Schutzschriften eingeführt. Gem. § 945a ZPO gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren.

Zum 01.01.2017  tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind Rechtsanwälte ab dem 01.01.2017 verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch zum Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Näheres wird in der Schutzschriftenregisterverordnung vom 24.11.2015 (BGBl I, Seite 2135 ff.) geregelt.

Um die elektronische Einreichung von Schutzschriften zu vereinfachen, wurde im Rahmen der Entwicklung des Schutzschriftenregisters ein Online-Formular erstellt. Das zentrale Schutzschriftenregister erreichen Sie unter dem Link: https://schutzschriftenregister.Hessen.de/

weitere Informationen:

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Schutzschriftenregisterverordnung

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