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"Berufsbildung 2010"

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Seminar Nr. 7231


Neues Haftungsrecht für GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer nach MoMiG (GmbH und InsO-Novelle) – unter Berücksichtigung erster höchstrichterlicher Rechtsprechung –

Freitag, den 01.10.2010
09:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Anmeldeschluss: 17.09.2010
Tagungsbeitrag: 100,00 €
Teilnehmerzahl: max. 50

Ort:
Novotel Nürnberg
Münchener Straße 340
90471 Nürnberg

Referent:
RA Rainer Ferslev, Hamburg

Herr Rechtsanwalt Ferslev ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und befasst sich seit über 10 Jahren schwerpunktmäßig mit der Beratung und Vertretung von Schuldnern und schuldnerischen Unternehmen in der Insolvenz, insbesondere aber im Vorfeld der Insolvenz zur Vermeidung von Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Gesellschafter von kleineren und mittelständischen Kapitalgesellschaften, insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Er kommentiert regelmäßig Entscheidungen des II. und IX. Senats des Bundesgerichtshofs in EWiR (Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, Kurzkommentare, herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler) und ist Autor des im Deutschen Anwaltverlages (DAV) herausgegebenen Buches „Die GmbH-Haftungsfallen bei Gründung, Krise, Sanierung“. Zudem referiert er seit Jahren zu gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Themen bei Anwaltvereinen, Rechtsanwaltskammern und bei Eiden Juristische Seminare, Köln.

Inhalt:
Die zum 01.11.2008 in Kraft getretene grundlegendste GmbH-Novelle seit dem in Kraft treten des GmbH-Gesetzes im Jahre 1889 hat sowohl das GmbH-, als auch das Insolvenzrecht maßgeblich verändert und zum Teil völlig neue Haftungstatbestände für Gesellschafter und Geschäftsführer geschaffen sowie bekannte Haftungsnormen grundlegend verändert. Aufgrund der getroffenen Übergangsregelungen sind die Neuerungen bereits überwiegend in Kraft getreten – und dies gilt auch für Altgesellschaften!

Jeder Rechtsbeistand, der auch nur gelegentlich GmbH‘s berät und vertritt, muss diese neuen Haftungstatbestände schon zur Vermeidung eigener Haftungsfolgen kennen.

Die Fortbildung wird im Sinne des § 15 FAO mit 5,5 Zeitstunden anerkannt.