Referendare
Ausbildung in der Anwaltskanzlei
Mit der neuen JAPO wurde auch die Referendarausbildung neu geregelt. Die anwaltsorientierte Ausbildung hat mehr Gewicht bekommen.
Anwaltspflichtstation
Die neue JAPO findet seit dem Einstellungstermin Herbst 2005 Anwendung. Seither ist auch eine neunmonatige Anwaltsstation für alle Referendare Pflicht.
Eine Liste der Rechtsanwälte, die zur Ausbildung von Rechtsreferendaren geeignet und bereit sind, kann über unseren Online-Anwaltssuchdienst abgerufen werden. In diese Liste kann jedes Kammermitglied auf Antrag aufgenommen werden.
Die Aufnahme in die Ausbilderliste ist Voraussetzung für die Zuweisung von Rechtsreferendaren. Sie gibt Rechtsanwälten jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Rechtsreferendare und ersetzt nicht die Zustimmung zur Zuweisung im Einzelfall.
Berufsfeld Anwaltschaft
Mit der neuen JAPO haben Rechtsreferendare die Möglichkeit, zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung das Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld Anwaltschaft zu absolvieren.
Bitte beachten Sie , dass hier nur Rechtsanwälte, die bei einem deutschen OLG zugelassen sind, allgemein als Ausbildungsstellen zugelassen sind. Entsprechende Listen werden bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg geführt. Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag bei der Geschäftsstelle.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BayStMJ unter der Rubrik "Berufsfeld Anwaltschaft".
Zusatzvergütung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertritt die Auffassung, das vom privaten Ausbilder gezahlte Zusatzvergütungen grundsätzlich als Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen und damit in die Bemessungsgrundlage für die von den Ländern zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Referendare einzubeziehen sind. Etwas anderes soll nur gelten, wenn Referendar und privater Ausbilder eine Vereinbarung unterzeichnen, dass die Vergütung ausschließlich für von Ausbildungszwecken freie zusätzliche Arbeitsleistungen gezahlt werde.
Um das Land von sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisiken freizustellen, wurde die Zuweisungspraxis geändert. Künftig muss, der eine Zusatzvergütung zahlen will, eine Freistellungserklärung abgeben.
Hier finden Sie das Merkblatt (8.65 kByte) sowie das Formular für die Freistellungserklärung (8.13 kByte).
Informationsmaterial
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu diesem Thema die Broschüre "Referendarzeit in Bayern - Der Vorbereitungsdienst in Bayern" herausgegeben.
Informationen des OLG Nürnberg zur Referendarausbildung können Sie hier abrufen.

AKTUELLES
