Informationen und Hilfestellungen
Sie finden hier Informationen und Hilfestellungen zu den verschiedenen Dienstleistungen für unsere Mitglieder, beispielsweise zum Anwaltsausweis und zur digitalen Signatur.
Wenn Sie Interesse an unseren Fortbildungsveranstaltungen haben, insbesondere auch im Hinblick auf § 15 FAO, klicken Sie doch einfach auf die Rubrik Seminare. Sie finden dort verschiedene Angebote, die wir für Sie laufend aktualisieren.
Sollten Fragen offen bleiben, stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung oder schicken Sie uns einfach eine Mail.
Vermittlungen
Sollten zwischen Kammermitgliedern Streitigkeiten auftreten, so ist die Kammer von Gesetzes wegen dazu berufen, unter den Mitgliedern zu vermitteln, § 73 Abs. 2. Nr. 2 BRAO.
Vermittlungen können schriftlich bei der Kammergeschäftsstelle beantragt werden und werden - das Einverständnis der Gegenseite vorausgesetzt - zunächst im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Kommt eine Einigung so nicht zustande, bietet der Vorstand Vermittlungsgespräche an.
Beschwerden
Im Rahmen der Berufsaufsicht, § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, ist die Kammer gehalten, bei begründetem Anlass, ein Beschwerdeverfahren gegen ein Kammermitglied einzuleiten.
In der Regel wird der Beschwerdegegner vom Vorstand aufgefordert, zum vorgetragenen Sachverhalt i.R.d. § 56 Abs. 1 BRAO Stellung zu nehmen. Nach erfolgter Stellungnahme entscheidet eine der beiden Beschwerdeabteilungen.
Gütestelle nach dem BaySchlG
Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG). Bitte übersenden Sie deshalb der Kammer eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sind. Dazu gehört
- die Möglichkeit, während der üblichen Geschäftszeiten Schlichtungsanträge auch zu Protokoll aufzunehmen (Artikel 7 Satz 2 BaySchlG),
- die Einrichtung und Führung eines eigenen Sachregisters, in welchem alle Schlichtungsanträge registriert werden (Eingang, Parteien, Streitgegenstand, Art der Erledigung, Datum der Bescheinigung über die Nichteinigung bzw. das Schlichtungsergebnis),
- die Kenntlichmachung der Gütestelle durch ein Schild an der Kanzlei mit folgendem Text: Gütestelle nach bayerischem Schlichtungsgesetz.
Die Schlichter haben bei Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten; insbesondere müssen sie prüfen, ob eine Vorbefassung mit dem Fall vorliegt oder Ablehnungsgründe entsprechend den Regelungen der ZPO (z. B. wegen verwandtschaftlicher Nähe zu einer der Parteien des Schlichtungsverfahrens) gegeben sind. Im übrigen üben die Schlichter ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus (Artikel 8 Abs. 1 BaySchlG).
Sobald die Verpflichtung, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, vorliegt, erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung als Gütestelle (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG).
Die Gütestellen im OLG-Bezirk Nürnberg können unter dem Begriff "Schlichter nach dem BaySchlG" im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer aufgefunden werden.
Weitere Materialien zur Schlichtung
Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (328.83 kByte)
Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (628.51 kByte)
Laufzettel / Vollzugsbogen (690.78 kByte)
Anforderung Kostenvorschuss (602.55 kByte)
Ladung des Antragstellers (483.99 kByte)
Ladung des Antraggegners mit Zustellung Schlichtungsantrag (485.93 kByte)
Zeugnis_ueber_einen_erfolglosen_Schlichtungsversuch.pdf (387.9 kByte)

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