Zertifikat
Fortbildungszertifikat der BRAK
Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte (§ 43 a Abs. 6 BRAO).
Die Bundesrechtsanwaltskammer will Anwälten die Möglichkeit geben, bereits auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen damit zu werben, dass sie den Nachweis regelmäßiger Fortbildung erbracht haben. Für einen Zeitraum von drei Jahren kann der Antragsteller das Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" und gleichzeitig die Lizenz erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit zu verwenden.
Weitere Informationen und das Antragsformular erhalten Sie über die BRAK

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