Fachanwalt
Nach der Änderung der Fachanwaltsordnung (FAO) zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2009 gibt es zwanzig Fachanwaltsbezeichnungen, durch die ein Rechtsanwalt seine besondere Qualifikation auf dem jeweiligen Rechtsgebiet zum Ausdruck bringen kann:
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht (IT-Recht), Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet-und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung sind neben einer mindestens dreijährigen Zulassung zur Anwaltschaft der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen und theoretischer Kenntnisse, die im Einzelnen in der FAO normiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Rechtsanwaltskammer ebenso wie die regelmäßige Fortbildung auf dem entsprechenden Rechtsgebiet überprüft.
Ein Rechtsanwalt darf bislang maximal zwei, ab 01.09.2009 drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (§ 43 c Abs. 1 S. 3 FAO).
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das Antragsformular (22.76 kByte) nutzen, das Ihnen als Download zur Verfügung steht.
Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen im Original vorzulegen, die die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen belegen:
- Eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mind. 120 Stunden umfassenden Fachanwaltslehrgang, sofern die theoretischen Kenntnisse nicht anderweitig nachgewiesen werden.
- Klausuren und Zeugnisse bzw. Zertifikate der Lehrgangsveranstalter
- Eine Falliste, aus der sich die Bearbeitung der geforderten praktischen Fälle ergibt.
- Die Verwaltungsgebühr gem. § 1 der geltenden Verwaltungsgebührenordnung i. H. v. 700,00 Euro Antragstellung. (Bankverbindung: HypoVereinsbank Nürnberg, BLZ: 760 200 70, Kto.-Nr. 20 20 105 979 oder Verrechnungsscheck)
- ggf. Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO, sofern der Lehrgang nicht in dem selben Jahr gestellt wird, das der Lehrgangsbeendigung folgt.
Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie hier:
FAO_1.11.06.pdf (100.31 kByte)
Fachpruefungsausschuesse(1).pdf (35.57 kByte)
Allgemeines Merkblatt
Musterfallisten / Merkblätter
Antragsformular (22.76 kByte)
veranstalter.pdf (27.5 kByte)
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