Fachanwalt
Nach der Änderung der Fachanwaltsordnung (FAO) zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2009 gibt es zwanzig Fachanwaltsbezeichnungen, durch die ein Rechtsanwalt seine besondere Qualifikation auf dem jeweiligen Rechtsgebiet zum Ausdruck bringen kann:
Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht (IT-Recht), Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet-und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung sind neben einer mindestens dreijährigen Zulassung zur Anwaltschaft der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen und theoretischer Kenntnisse, die im Einzelnen in der FAO normiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Rechtsanwaltskammer ebenso wie die regelmäßige Fortbildung auf dem entsprechenden Rechtsgebiet überprüft.
Ein Rechtsanwalt darf maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (§ 43 c Abs. 1 S. 3 FAO).
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch das Antragsformular (22.76 kByte) nutzen, das Ihnen als Download zur Verfügung steht.
Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen im Original vorzulegen, die die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen belegen:
- Eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mind. 120 Stunden umfassenden Fachanwaltslehrgang, sofern die theoretischen Kenntnisse nicht anderweitig nachgewiesen werden.
- Klausuren und Zeugnisse bzw. Zertifikate der Lehrgangsveranstalter
- Eine Falliste, aus der sich die Bearbeitung der geforderten praktischen Fälle ergibt.
- Die Verwaltungsgebühr gem. § 1 der geltenden Verwaltungsgebührenordnung i. H. v. 700,00 Euro Antragstellung. (Bankverbindung: HypoVereinsbank Nürnberg, BLZ: 760 200 70, Kto.-Nr. 20 20 105 979 oder Verrechnungsscheck)
- ggf. Fortbildungsnachweise
Regelmäßige Fortbildung
Wer Fachanwalt werden will oder bereits ist muss sich regelmäßig fortbilden
Vor Antragstellung (§ 4 Abs. 2 FAO)
Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen, mithin mindestens 10 Stunden pro Jahr. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
Liegt der Besuch des Lehrgangs vor 2007, können noch andere Regeln gelten. Für Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle (Frau Ziegler – 0911 – 9263340) gerne zur Verfügung.
Bitte senden Sie Ihre Fortbildungsnachweise erst mit Antragstellung! Vorher eingehende Nachweise können nicht zugeordnet oder aufbewahrt werden.
Fortbildung für Fachanwälte
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich mindestens zehn Zeitstunden auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (§ 15 FAO).
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer bis zum Ende des Kalenderjahres unaufgefordert nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass wir in der Regel keine Originale benötigen und diese nicht zurücksenden.
Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie hier:
FAOStand01.01.11.pdf (58.82 kByte)
Fachpruefungsausschuesse.pdf (16.74 kByte)
Allgemeines Merkblatt
Musterfallisten / Merkblätter
Antragsformular (22.76 kByte)
veranstalter.pdf (27.5 kByte)
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