Datenschutz
Das Recht und die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten seiner Auftraggeber ist eines der wertvollsten Rechtsgüter des Anwalts, das es gilt, in jeder Hinsicht zu bewahren und zu verteidigen. Insofern kommt beim Rechtsanwalt auch dem Datenschutz, zu dem er wie jede andere Stelle verpflichtet ist, eine besondere Bedeutung zu. Er darf dem für den Datenschutz gesetzlich berufenen Kollegialorgan, dem Datenschutzbeauftragten der Länder, keine seiner Verschwiegenheit unterliegenden personenbezogenen Daten offenbaren.
Um diesen Konflikt zwischen Verschwiegenheitspflicht einerseits und Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes durch die Anwälte andererseits zu lösen, schuf die BRAK die EInrichtung eines Datenschutzkontrollbeauftragten der Rechtsanwaltskammern. Die/der Datenschutzkontrollbeuaftragte ist ein(e) in Fragen des Datenschutzes erfahrene(r) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, die/der den Kammern durch Beraterverträge verbunden ist und selbstverständlich zur Geheimhaltung der im Rahmen seiner Tätigkleit erfahrenen Tatsachen verpflichtet ist. Die/der Datenschutzkontrollbeauftragte berät die Rechtsanwaltskammer in Fragen mit datenschutzrechtlichem Einschlag. Sie/er bearbeitet auch die EIngaben Dritter an die Rechtsanwaltskammer in datenschutzrechlichen Fragen, beispielsweis wenn ein Rechtsuchender glaubt, ein (eigener oder gegnerischer) Rechtsanwalt habe seine personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß behandelt.
Der Datenschutzkontrollbeauftrage der Rechtsanwaltskammer ist:
Rechtsanwalt Dieter Fasel, Memmingen

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