Zulassungswesen
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg entscheidet über
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (26.5 kByte)
- den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 BRAO (z.B. wegen Verzichts, (35.28 kByte) wegen unvereinbarer Nebentätigkeit (13.36 kByte), wegen Aufgabe der Berufshaftpflichtversicherung, wegen Vermögensverfalls, wegen Berufsunfähigkeit usw.)
- die Aufnahme eines Mitglieds einer anderen Kammer wegen Kanzleisitzverlegung (41.6 kByte)
- die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (29.1 kByte)
- die Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in der Kammer Nürnberg (54.42 kByte)
- die Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Kammer Nürnberg aus einem WHO-Mitgliedsstaat (24.78 kByte)
- die Befreiung von der Kanzleipflicht (27.99 kByte)
Der Vorstand hat diese Aufgaben auf die Abteilung für Zulassungsangelegenheiten übertragen (§ 3 Abs. 5 – 5 der Geschäftsordnung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Nürnberg). Die Entscheidung über unproblematische Zulassungsangelegenheiten wurden gem. § 80 Abs. 4 BRAO dem Präsidenten übertragen (vgl. § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Nürnberg).
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verfahren
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt gem. § 12 Abs. 1 BRAO durch Aushändigung der Zulassungsurkunde. Hierfür übersenden Sie uns bitte das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit den angegebenen Anlagen und Zahlen die Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 250.- auf unser Konto oder per Verrechnungsscheck ein. Hinweise zur Ausfüllung des Zulassungsantrages liegen dem Antragsformular bei. Der Zulassungsantrag ist bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg einzureichen, sofern sie ihre Kanzlei im Bezirk der Kammer Nürnberg einrichten werden. Die Zulassungsurkunde wird ausgehändigt, nachdem Sie in der Rechtsanwaltskammer Nürnberg von einem Mitglied des Vorstands vereidigt werden (§ 12 Abs. 2 BRAO). Hierzu werden Sie nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, insbesondere einer Deckungszusage einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, geladen.
Kanzlei
Nach der Zulassung muss innerhalb von drei Monaten die Kanzlei eingerichtet werden, § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO. Die Kanzlei muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg eingerichtet und unterhalten werden, § 27 Abs. 1 BRAO. Hierfür muss der Rechtsanwalt die ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, bestimmte Räumlichkeiten als Kanzlei zu verwenden, d.h. dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen, zu offenbaren (BGH bei Zuck BRAK-Mitt. 1990, 194; 1992, 66/72; BGH, Beschluß vom 13.09.1993 – AnwZ (B) 33/93 -; EGH Celle BRAK-Mitt. 1991, 103). Dazu gehört neben einem auf die Existenz der Praxis hinweisendes Kanzleischild und einem betrieblichen Telefonanschluß (BGH BRAK-Mitt. 2005, 84 f) mit entsprechender Eintragung im Telefonverzeichnis (BVerfGE 72,26 = NJW 1986, 1801 = BRAK-Mitt. 1986, 108 = MDR 1986, 555 = AnwBl. 1986, 202; EGH Frankfurt BRAK-Mitt. 1992, 222) auch, dass an die Kanzleiadresse gerichtete Schreiben zustellt werden können. Eine eingerichtete Kanzlei liegt nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn es den Behörden und Gerichten nicht möglich ist, für den Rechtsanwalt bestimmte Zustellungen unter seiner Adresse zu bewirken (BGH BRAK-Mitt. 2005, 86; EGH Hamburg, Beschluß vom 22.03.1982 – I Zu 3/81). An die Größe des Kanzleischildes werden keine Anforderungen gestellt, das heißt ein Klingelschild würde genügen.
Verlegen Sie Ihre Kanzlei oder errichten Sie eine Zweigstelle, melden Sie uns dies bitte umgehend, § 27 Abs. 2 BRAO. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Kammer ist auch dieser anzuzeigen.
Sollten Sie Ihre Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, müssen Sie die Aufnahme in diese Kammer beantragen. Mit der Aufnahme erlischt Ihre Mitgliedschaft in der Kammer Nürnberg, § 27 Abs. 3 BRAO.
Sofern Sie Ihre Kanzlei aufgeben, ohne von der Kanzleipflicht befreit zu sein (§§ 29, 29 a BRAO), kann Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Nebentätigkeit
Sollten Sie neben Ihrem Beruf als Rechtsanwalt eine weitere Tätigkeit (insbesondere im Angestelltenverhältnis z.B. Syndikus oder Anstellung in einer Steuerberatungsgesellschaft o.ä.) ausüben wollen, so beachten Sie bitte die auf dem Merkblatt für die Ausübung einer sonstigen Tätigkeit neben dem Anwaltsberuf gegebenen Hinweise.

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