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Haftplicht


Berufshaftpflichtversicherung

Seit 09.09.1994 ist es gesetzliche Pflicht, dass jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschliesst und aufrechterhält, § 51 Abs. 1 BRAO. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluss dieser Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt, § 12 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Die Übersendung einer Abschrift des Antrags auf Abschluß dieser Versicherung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorlage von Versicherungsschein bzw. –police ist nicht erforderlich. Zumeist versenden allerdings die Versicherungsunternehmen diese Bestätigung zur Vorlage der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit dem Versicherungssschein an den Versicherungsnehmer.

Auch der in der Kanzlei angestellte Rechtsanwalt muß eine eigene Versicherungspolice haben. Es genügt nicht, daß der Mitarbeiter über die Versicherungspolice des anstellenden Rechtsanwalts geführt wird. Eine Vereinbarung zwischen dem anstellenden Rechtsanwalt und dem Mitarbeiter, er werde ausserhalb der Kanzlei des anstellenden Anwalts keine eigenen Mandate übernehmen, reicht nicht aus, um auf eine Versicherung des Mitarbeiters ausserhalb des Anstellungsverhältnisses zu verzichten. Die Versicherungsunternehmen bieten allerdings hierfür Sonderpolicen an. Derartige prämienbegünstigte Verträge werden ebenso für Rechtsanwälte angeboten, die den Anwaltsberuf in Nebentätigkeit ausüben.

Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer als zuständiger Stelle die Beendigung des Versicherungsvertrages mitzuteilen, § 51 Abs. 6 BRAO. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhalten, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrrufen, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Dies gilt auch, wenn wegen der Nichtzahlung des Beitrags zur Berufshaftpflichtversicherung das Mahnverfahren eingeleitet wurde, § 39 VVG.