Merkblatt zum Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach der Fachanwaltsordnung
Voraussetzungen für die Verleihung
1. Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen
Gemäss § 2 Abs. 1 FAO sind die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
a) besondere theoretische Kenntnisse und
b) besondere praktische Erfahrungen
Sie liegen nach Abs. 2 vor, wenn sie auf dem jeweiligen Fachgebiet erheblich das Mass dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
2. Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO).
3. Besondere theoretische Kenntnisse, § 4 FAO
In der Regel wird die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang vorausgesetzt, der alle relevanten Bereiche des jeweiligen Fachgebiets umfasst. Die Geamtdauer darf 120 Stunden nicht unterschreiten. Im Steuerrecht sind zusätzlich 40 Stunden Buchhaltung und Bilanzwesen zu absolvieren, im Insolvenzrecht 60 Zeitstunden betriebswirtschaftliche Grundlagen (§ 3 FAO).
Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr, Fortbildung in Art und Umfang des § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
Das Zertifikat über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme sowie die (mindestens drei) bestandenen Klausuren (§ 4a FAO) sind dem Antrag im Original beizufügen.
Nach § 4 Abs. § FAO besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ausserhalb eines Fachlehrsganges erworbene theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Diese müssen dem „im jeweiligen Lehrgang vermittelten Wissen“ entsprechen. Ob die Ersatznachweise dem Anforderungsprofil entsprechen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
3. Besondere praktische Erfahrungen, § 5 FAO
Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen muss die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung der in § 5 FAO vorgeschriebenen Anzahl der Fälle aus dem jeweiligen Rechtsgebiet in den letzten drei Jahren vor Antragstellung dokumentiert werden. Hierzu ist eine Fallliste vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens.
Der Prüfungsausschuss kann zudem die Vorlage von Arbeitsproben verlangen. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen.
Antragsverfahren
Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zu stellen (§ 22 FAO). Hier erhalten Sie auch Musterfalllisten und Merkblätter zu den einzelnen Fachgebieten.
Der vollständige Antrag wird an den zuständigen Fachprüfungsausschuss weitergeleitet, dessen Zusammensetzung dem Antragsteller mitgeteilt wird. Ablehnungsgesuche können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend gemacht werden, im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes (§ 23 Abs. 2 FAO).
Der Ausschuss überprüft die Unterlagen. Gegebenenfalls fordert er den Antragsteller auf, Arbeitsproben vorzulegen oder Fälle nachzudokumentieren.
Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen führt der Prüfungsausschuss mit dem Antragsteller ein Fachgespräch. Hiervon kann er absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann (§ 7 FAO).
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg verbescheidet den Antrag unter Berücksichtigung des Votums des Prüfungsausschusses.

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