Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat aufgrund der Befugnis § 32 BRAO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BayVwVfG am 08.05.2024 folgende Anordnung zur öffentlichen Bekanntmachung getroffen:
Die Rechtsanwaltskammer kann öffentlich zustellen, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3. der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb nicht möglich ist, oder
4. sie im Fall des Art. 14 (Zustellung im Ausland) nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Für diese öffentliche Zustellung bestimmt die Rechtsanwaltskammer Nürnberg die Homepage unter www.rak-nbg.de/öffentliche-zustellungen als maßgebliche Stelle i.S.d. Art. 15 Abs. 2 BayVwVfG.
Die Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
Nürnberg, den 19.08.2024
Dr. Uwe Wirsching
Präsident
Die Anordnung wurde in den Kammermitteilungen WIR 5/2024, S. 171 am 24.09.2024 bekannt gemacht. Gemäß §§ 41 Abs. 4 S. 3, 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist sie zwei Wochen nach Bekanntmachung, somit am 08.10.2024 wirksam geworden.