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§ 4 I ERRV: Einreichung via Email nicht mehr zulässig

Veröffentlicht am: 24.10.2018

Die E-Mail ist out - das gilt jedenfalls für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Schon vor dem 1.1.2018 gelangten immer wieder einmal elektronische Dokumente per E-Mail zu den Gerichten, nicht selten ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS). BGH und BAG nahmen gleichwohl eine prozessual wirksame Einreichung an, wenn das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wurde und zudem aus einem eingescannten Schriftsatz bestand, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben wurde. Das BSG lehnte allerdings schon nach alter Rechtslage die Anerkennung des Dokuments ab, da schon die damaligen Rechtsgrundlagen ausdrücklich die qeS forderten (BSG, Urt. v. 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71-78 mit Darstellung des Streitstands).

Mittlerweile regeln § 130a ZPO (bzw. die entsprechenden Normen der anderen Prozessordnungen) und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) ausdrücklich, wie die Schriftform digital zu erfüllen ist, nämlich mit der Nutzung der qeS oder eines sicheren Übermittlungswegs. Aber nicht nur das:

Nach § 4 I ERVV ist seit 1.1.2018 die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qeS versehen ist, nicht mehr per E-Mail zulässig. Es muss immer ein sicherer Übermittlungsweg oder eine sonstige EGVP-Anwendung genutzt werden. Und da es sich um Übermittlungsvorschriften handelt, erscheint eine Heilung beispielsweise nach § 130a VI ZPO fraglich. Der Versand per E-Mail kann somit zu einem Fristversäumnis führen; es müsste dann ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.

Dementsprechend hat das BSG in einer soeben veröffentlichten Entscheidung die Beschwerde gegen einen Gerichtsbescheid, die nach dem 1.1.2018 eingelegt worden ist, abgelehnt. Zum einen fehle die qeS, zum anderen müssten die technischen Rahmenbedingungen der ERVV eingehalten werden. Vom Formerfordernis einer qeS sowie eines sicheren Übermittlungswegs könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergäben (BSG, Beschluss vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B).

Quelle: BRAK

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