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Überbrückungshilfe - BRAK fordert Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess

Veröffentlicht am: 13.07.2020

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet ein umfassendes Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Hierzu wurden Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" veröffentlicht.  Vorgesehen ist, dass lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer im Rahmen des Antragstellungsverfahrens zur „Überbrückungshilfe“ tätig werden sollen. Ein sachlicher Grund, weshalb Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in diesem Bereich nicht tätig werden dürfen, besteht nicht.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Schreiben vom 23.06.2020 an die Bundesjustizministerin, den Bundesfinanzminister und den Bundeswirtschaftsminister die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ gefordert und dieser Forderung mit weiterem Schreiben vom 07.07.2020 erneuert.  

Die neue Corona-Überbrückungshilfe kann ab dem 10. Juli 2020 (nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) über die Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Der Bund schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Deshalb wird das Land Baden-Württemberg diese Förderlücke schließen und – wie schon bei der Soforthilfe Corona – auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier

Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier und auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer

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