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Überbrückungshilfe III Plus des BMWi Coronabedingter Umsatzeinbruch/Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen – Hinweis

Veröffentlicht am: 19.11.2021

Überbrückungshilfe III Plus des BMWi
Coronabedingter Umsatzeinbruch/Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen – Hinweis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist an die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) herangetreten und bittet darum, die prüfenden Dritten im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – aus begründetem Anlass auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich hat nach Ziffer 1.2. der FAQ das antragstellende Unternehmen zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten prüfen bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt sind, ist ein integraler Teil der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus. Den prüfenden Dritten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, sich diese Angaben vorlegen zu lassen.

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