die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO vom 19.12.2018 sind geändert worden. Die ab dem 01.01.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, betragen nunmehr
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen 224,00 €
- für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 492,00 €
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter:
a) Erwachsene 393,00 €
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373,00 €
c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350,00 €
d) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 284,00 €.
(veröffentlicht in BGBl. I 2019, 161)