Den meisten ist bekannt, dass die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Echtsverkehr erst ab 01.01.2022 gilt. Aber Vorsicht: Beim elektronischen Empfangsbekenntnis und im elektronischen Mahnverfahren ist die maschinenlesbare Form schon jetzt vorgeschrieben. Und ab 01.01.2020 kommen weitere Pflichten im Mahnverfahen hinzu. Außerdem hat die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein als erste von der Möglichkeit zum Opt-In Gebrauch gemacht!
Wichtige Informationen zur Nutzungspflicht können Sie im Artikel von RAin Dr. Tanja Nitschke unter dem Titel "Alles noch freiwillig - oder doch nicht?!" nachlesen.