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beA - Achtung: Nutzungspflicht zum Teil schon vor 2022

Veröffentlicht am: 11.12.2019

Den meisten ist bekannt, dass die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Echtsverkehr erst ab 01.01.2022 gilt. Aber Vorsicht: Beim elektronischen Empfangsbekenntnis und im elektronischen Mahnverfahren ist die maschinenlesbare Form schon jetzt vorgeschrieben. Und ab 01.01.2020 kommen weitere Pflichten im Mahnverfahen hinzu. Außerdem hat die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein als erste von der Möglichkeit zum Opt-In Gebrauch gemacht!

Wichtige Informationen zur Nutzungspflicht können Sie im Artikel von RAin Dr. Tanja Nitschke unter dem Titel "Alles noch freiwillig - oder doch nicht?!" nachlesen.

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