Schleswig-Holstein wird von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 01.01.2020 vorziehen.
Damit sind ab 1. Januar 2020 alle sogenannten professionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel ausschließlich elektronisch einzureichen.
Die weiteren Einzelheiten können Sie der Presseerklärung vom 26.11.2019 entnehmen.