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beA - Löschfristen stehen fest

Veröffentlicht am: 21.02.2019

beA kann Sie bei vielfältigen Arbeiten im Rahmen der elektronischen Kommunikation unterstützen. Aber es ist natürlich kein Ersatz für eine Kanzleisoftware. Noch weniger kann es als Archivsystem dienen (dazu beA-Newsletter 09/2017). Die Handakten müssen nach § 50 BRAO ohnehin separat geführt werden. Deshalb ist die BRAK nach § 31a III 4 BRAO berechtigt, die im beA gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Die Details hierzu regelt § 27 RAVPV.

Nachdem nun eine gewisse Eingewöhnungsphase verstrichen ist, wird die BRAK im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das automatische Löschen von Nachrichten aus dem beA aktivieren. Im BRAK-Magazin 01/2019, S. 10 wurde bereits ein ausführlicher Hinweis hierzu veröffentlicht.

Wichtig zu wissen: Das automatische Löschen wird zum 1.4.2019 aktiviert. Nachrichten, die am 1.4.2019 älter als 90 Tage sind, werden an diesem Tag automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später, also am 1.5.2019, endgültig gelöscht. Nachrichten, die sich zum Zeitpunkt des 1.4.2019 bereits seit mindestens 31 Tagen im Papierkorb befunden haben, werden an diesem Tag unwiederbringlich gelöscht. Diese Fristen gelten dann auch in Zukunft fortlaufend.

Selbstverständlich werden Nutzer, deren Nachrichten zur endgültigen Löschung anstehen, zuvor per E-Mail benachrichtigt. Das setzt freilich voraus, dass für die Benachrichtigung eine aktuelle E-Mail-Adresse in beA hinterlegt ist (beA-Newsletter 17/2018). Kontrollieren Sie auch regelmäßig Ihren Spam-Ordner bzw. markieren Sie die Absenderadresse von beA als „Nicht-Spam“ (beA-Newsletter 36/2017).

 

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