Es sind nicht mehr viele, aber einge Kolleginnen und Kollegen haben sich noch immer nicht erstregistriert. Unabhängig davon, dass darin ein Verstoß gegen die Berufspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO liegt, sollte mit Blick auf das Haftungsrisiko und die ab dem 01.01.2022 bestehede aktive Nutzungspflicht nun zügig reagiert werden!
Eine Hilfestellung bei der Erstregistrierung bietet der Flyer der BRAK "Willkommen beim beA".