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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsan-wältinnen und Rechtsanwälte

Veröffentlicht am: 21.01.2021

Aufgrund der Änderungen von § 56 IfSG (zuletzt im Dezember 2020) hat der der Ausschuss Sozialrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überarbeitet.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden.
Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. (Dieser Anspruch ist nach dem Infektionsschutzgesetz unabhängig von dem Anspruch auf Kinderkrankengeld, der vor Kurzem ausgedehnt wurde. In diesem Zusammenhang weist der Beitrag nunmehr darauf hin, dass für die Zeit des Bezugs von Krankengeld weder für das dem Kinderkrankengeldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beansprucht werden kann.)

Der Beitrag erläutert schließlich die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Diese Informationen sind auch auf der BRAK-Homepage auf der Unterseite zu Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft eingestellt: https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

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