Unser Bezirk

Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Unser Bezirk

RAK_Nbg_Header_Kammer

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen Anwältinnen und Anwälte

Veröffentlicht am: 18.06.2020

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Selbstständige können daneben auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Ebenso besteht ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern infolge der Corona-bedingten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Dies gilt auch für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.

< none >

Zurück zur Übersicht Aktuelles.