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Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Veröffentlicht am: 11.09.2018

Nachdem der Bayerische Landtag einstimmig das Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beschlossen hat, wird es mit Wirkung zum 15.09.2018 erneut errichtet werden.

Nach der neuen Fassung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) gehen verschiedene Zuständigkeiten auf das BayOblG über:

  • Übergang der Zuständigkeit zum 15.09.2018 vom BGH auf das BayOblG über die Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung nicht Bundesrecht in Betracht kommt, sondern bayerisches Landesrecht (Art. 8 EGGVG). Ob dies der Fall ist, entscheidet bindend das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt (Art. 7 Abs. 1 EGZPO).
     
  • Übergang der Zuständigkeit zum 15.09.2018 für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit in Zivilsachen PO von den Bayerischen Oberlandesgerichten auf das Bayerische Oberste Landesgericht, soweit Letzteres nunmehr bei einem landesinternen Kompetenzstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist oder ein länderübergreifender Kompetenzstreit vorliegt, bei dem ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst war (§ 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO).
     
  • Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anstelle der Oberlandesgerichte mit Wirkung zum 01.02.2019 über
     
  1. Revisionen in Strafsachen bei erstinstanzlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte (Art. 12 Nr. 1 AG-GVG n.F.)
  2. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aufgrund des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, der Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten. des Gesetzes über die internationale Hilfe in Strafsachen oder einer anderen Vorschrift, die hinsichtlich des Verfahrens auf die Bestimmungen dieses Gesetzes verweist (Art. 12 Nr. 2 AGGVG n.F.). Teilweise sind hier die auswärtigen Senate des BayOblG in Nürnberg und Bamberg zuständig.
     
  • Mit Wirkung zum 01.02.2019 wird das Bayerische Oberste Landesgericht Berufungsgericht in zweiter Instanz für die Berufe, die dem Baukammerngesetz und dem Heilberufe-Kammergesetz unterliegen.

Soweit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Zuständigkeiten übergehen, führen die bis dahin zuständigen Gerichte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

Es ist zudem beabsichtigt, dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch Rechtsverordnung sukzessive beginnend ab dem 01.02.2019 weitere Zuständigkeiten anstelle der Oberlandesgerichte zu übertragen.

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