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Fristen für die Fortbildungspflicht zertifizierter Mediatoren beachten

Veröffentlicht am: 13.06.2019

Am 31.08.2019 endet für zertifizierte Mediatoren, die

  • vor dem 26.07.2012 (Inkrafttreten des MediationsG) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen oder
  • vor dem 01.09.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an einer Einzelsupervision teilgenommen haben,

die Zwei-Jahres-Frist, um ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV nachzukommen.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV haben zertifizierte Mediatoren, die unter die beiden obigen Kategorien fallen, bis zum 31. August 2019 mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision zu reflektieren. Die Teilnahme an der Einzelsupervision soll jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation erfolgen und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachgewiesen werden können.

Kolleginnen und Kollegen, die ihre Fortbildung noch nicht vollständig absolviert haben, sollten sich rechtzeitig darum kümmern, die Voraussetzungen noch fristgerecht zu erfüllen.

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