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Grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6) – neue Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

Veröffentlicht am: 29.09.2020

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat aktualisierte Handlungshinweise erarbeitet. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Eine Anpassung der zuletzt im August aktualisierten Handlungshinweise war u. a. geboten, weil das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Nachfrage der BRAK bestätigt hat, dass es ausreicht, wenn einer von mehreren Intermediären die Offenlegungsnummer und Registrierungsnummer, welche ein anderer Intermediär ihm mitgeteilt hat, lediglich vorhält und nur auf Anforderung des BZSt oder der zuständigen Finanzbehörde mitteilt.

Die Handlungshinweise zu DAC-6 finden Sie auch auf der Homepage der BRAK unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/a....

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