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Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: gemeinsame Stellungnahme BRAK und DAV

Veröffentlicht am: 27.08.2020

BRAK und DAV haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die dringend notwendige Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren mit dem am 31.7.2020 vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) nunmehr in Angriff genommen hat. In den Entwurf fanden auch eine Reihe von Vorschlägen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog Eingang, den BRAK und DAV im Frühjahr 2018 dem Ministerium übergeben hatten.

Das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb auszugleichen, wird aus Sicht von BRAK und DAV nicht vollständig erreicht. Insbesondere bleibt die allgemeine lineare Anpassung hinter den Forderungen zurück. Die nicht aufgegriffenen Vorschläge für strukturelle Änderungen aus dem gemeinsamen Forderungskatalog werden auch nach wie vor für erforderlich gehalten. Sie fordern künftig eine Anpassung in wesentlich kürzeren Zeiträumen.

Wichtig ist nun vor allem, dass die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung nun schnellstmöglich in Kraft tritt. Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hatte die BRAK – ebenso wie strukturelle Defizite im RVG – wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert.

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