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Preisangabenverordnung gilt auch für Rechtsanwaltswerbung

Veröffentlicht am: 03.05.2021

Rechtsanwälte, die sich dafür entscheiden, in Werbematerialien (u.a. Printanzeigen, Internetwerbung) ihre Leistungen an Verbraucher unter Angabe von Preisen zu bewerben, haben die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass die angegebenen Preise als Gesamtpreise angegeben werden müssen, deren Betrag die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthält (§ 1 (1) 1 PAngV). Die Angabe von Nettopreisen, auch soweit „zzgl. MwSt.“ hinzugesetzt wird, stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift dar, der im Fall wettbewerbsrechtlicher Abmahnung teuer werden kann.

§ 9 (8) Nr. 3 PAngV, der eine Ausnahmevorschrift für Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist (hier: das RVG), vorsieht, entlastet Rechtsanwälte nur von den Vorschriften über den Aushang und das Vorhalten von Preisverzeichnissen (§ 5 PAngV), nicht jedoch von der vorbezeichneten Notwendigkeit, ausschließlich mit Gesamtpreisen zu werben.

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