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Verkürzung Einreichungsfrist für Anträgen an den EuGH ab 01.02.2022

Veröffentlicht am: 02.02.2022

Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darüber informiert, dass das Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention am 01.08.2021 in Kraft getreten ist, nachdem es von den 47 Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet und ratifiziert worden ist.

Mit Inkrafttreten des Protokolls gehen Änderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention einher. So betont die EMRK nun in ihrer Präambel ausdrücklich den Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips und das Vorhandensein eines Ermessensspielraums.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft unmittelbar die Antragstellung:

Das Protokoll Nr. 15 verkürzt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Gerichtshof nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung im Rahmen der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe von sechs auf vier Monate (vgl. Artikel 4 und 5 des Protokolls). Diese neue Viermonatsfrist gilt ab dem 01.02.2022 (vgl. Artikel 8 Abs. 3 des Protokolls). Sie betrifft jedoch nur Anträge, bei denen die endgültige innerstaatliche Entscheidung am oder nach dem 01.02.2022 ergangen ist.

Der Gerichtshof weist auch auf seiner Homepage ausdrücklich auf die neue Frist hin. Die Nichtbeachtung der neuen Frist führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Der Gerichtshof bittet daher darum, diese Informationen möglichst vielseitig zu verbreiten. Der Leitfaden für Antragsteller, erhältlich in vielen Sprachen, werde aktualisiert und ebenfalls auf der Website des Gerichtshofs zugänglich gemacht.

 

Quelle: BRAK

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