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Kammermitteilung WIR 1/2023

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

STAR-Erhebung 2022

Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.12.2022

Aktuelles/FAQ zum beA-Kartentausch

Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen zum beA (insbesondere zu Updates und Funktionen) veröffentlicht die BRAK laufend mit ihrem beA-Newsletter, für den Sie sich kostenlos anmelden können.

 

02.12.2022
Die Bundesnotarkammer teilt mit, dass die bisherigen beA-Karten (Kartennummern beginnend mit der Ziffer 2) über den 31.12.2022 hinaus noch bis zum 18.03.2023 zur Anmeldung am beA-Psotfach genutzt werden können. Es wird dennoch darum gebeten, die neue Karte (Kartennummern beginnend mit der Ziffer 7) schnellstmöglich im beA zu hinterlegen und freizuschalten.
Achtung: Die Signaturfunktion der alten beA-Karten ist ungeachtet vorstehender Information nicht über den 31.12.2022 hinaus nutzbar. Die entsprechenden Zertifikate zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen werden technisch nur noch bis zum 31.12.2022 unterstützt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im beA-Sondernewsletter 15/2022 v. 2.12.2022.

25.11.2022
Alle beA-Austauschkarten wurden inzwischen an die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt. Aufgrund fehlender Bestätigungen konnten jedoch für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe versandt werden. Die Bundesnotarkammer stellt eine Möglichkeit zur Verfügung, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren - siehe hier. Für alle Anfragen bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer das Kontaktformular zu verwenden. In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer verschickt in den kommenden Tagen an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, unaufgefordert neue Links zur Bestätigung des Kartenerhalts. In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder neue Karte verwendet wird. Inhaberinnen und Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.

22.11.2022
Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt mit, dass sie sichin den letzten Wochen gemeinsam mit dem Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. (SIV-ERV) hinsichtlich der Integration des Fernsignaturverfahrens in die Kanzlei-Softwareprodukte abgestimmt hat. Die Mitgliedsunternehmen des SIV-ERV haben das Verfahren der Fernsignatur zwischenzeitlich überwiegend bereits in ihre Software integriert oder stellen bis Ende des Jahres 2022 eine entsprechende Lösung zur Verfügung. Einzelheiten und weitere Informationen finden Sie im beA-Sondernewsletter 14/2022.

17.11.2022
Die Bundesrechtsanwaltskammer nimmt Bezug darauf, dass sich Fragen und Beschwerden betroffener Kolleginnen und Kollegen über Probleme beim Kartentausch und der Beantragung der Fernsignatur bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer häufen. Insbesondere wird beklagt, dass Supportanfragen trotz wiederholter E-Mails oder Anrufe nicht beantwortet werden. Die Bundesnotarkammer hat die Beschwerden an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer weitergegeben. Um die Fragen gezielt beantworten zu können, bittet die Bundesnotarkammer bei Fragen zur beA-Karte und PIN, das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu verwenden. Das Kontaktformular ermöglicht die strukturierte Erfassung des Anliegens der Nutzerinnern und Nutzer und damit eine raschere Bearbeitung.

15.11.2022
Die Bundesnotarkammer informiert darüber, dass inzwischen alle zu tauschenden beA-Karten an die jeweilige im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegte Kanzleiadresse versandt wurde. Nach Bestätigung des Kartenerhalts und sodan erfolgter Zusendung des PIN-Briefs müssen diejenigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bisher eine beA-Karte mit qualifizierter elektronischer Signatur hatten den Prozess zum Tausch des qualifizierten Zertifikats zur Fernsignatur durchführen. Hierfür übersendet Ihnen bzw. hat Ihnen die Bundesnotarkammer bereits eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikats“ zugeschickt. Über den darin enthaltenen Link gelangen Sie zur Antragstellung für die Fernsignatur. Die Bundesnotarkammer bittet dringend darum, den Prozess zum Tausch des qualifizierten Zertifikats zur Fernsignatur spätestens bis zum 18. November 2022 durchzuführen.

29.09.2022
Der beA-Support informiert darüber, dass es derzeit beim Signieren mit der Fernsignatur zu dem Fehler kommen kann, dass zwei Signaturdateien angelegt werden. Dies kann zu einer fehlerhaften Signaturauswertung auf der Empfängerseite führen. Der Fehler kann umgangen werden, indem zunächst der Schriftsatz ohne Signatur in einem Nachrichtenentwurf gespeichert und sodann im bereits gespeicherten Entwurf die Signatur über den Button "Anhang signieren" angebracht wird. Der Fehler besteht nicht bei Nutzung der Stapelsignatur. Weitere Informationen finden Sie hier.

22.09.2022
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass in vielen Fällen zwar die neue beA-Karte im Postfach hinterlegt wurde, jedoch die vollständige Berechtigung (Freischaltung des Sicherheits-Tokens) noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall kann zwar mit der neuen Karte eine Anmeldung im beA erfolgen, Nachrichten können aber nicht geöffnet, erstellt und versandt werden. Bitte denken Sie daher unbedingt daran, nicht nur die neue Karte in Ihrem beA zu hinterlegen, sondern auch den Schritt zur vollständigen Berechtigung durchzuführen (eine Anleitung hierzu finden Sie im Unterpunkt "Neue beA-Karte - Aktivierung"). Sollte die alte beA-Karte vor der vollständigen Berechtigung der neuen beA-Karte bereits ihre Gültigkeit verloren haben, muss das Postfach zurückgesetzt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie nachstehend bei den Informationen vom 09.09.2022.

14.09.2022
Die Bundesnotarkammer informiert darüber, dass die temporär für Karteninhaber und -inhaberinnen, deren beA-Karte ihre Gültigkeit zum 08.09.2022 verloren hat, eingerichtete E-Mail-Adresse beA-hilfe@bnotk.de (siehe Informationsblatt zum beA-Kartentausch, 01.09.2022) zum 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Das bekannte Kontaktformular der BNotK steht Ihnen zur Platzierung Ihrer Anliegen bei der Zertifizierungsstelle weiterhin zur Verfügung.

Auf Bitte der Bundesrechtsanwaltskammer weisen wir erneut auf das Schreiben an alle Mitglieder zur Möglichkeit der Rücksetzung des Postfachs hin, sollte die alte beA-Karte vor Aktivierung der neuen beA-Karte ihre Gültigkeit verloren haben.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine E-Mail an den beA-Anwendersupport versandt haben, erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer. Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit für alle Nutzerinnen und Nutzer verlängert.

09.09.2022
Auf Bitte der Bundesrechtsanwaltskammer hat die Rechtsanwaltskammer Nürnberg weitere Informationen zum beA-Kartentausch - insbesondere zum Vorgehen für den Fall, dass die bisher genutzte beA-Karte bereits ihre Gültigkeit verloren hat - in einem Schreiben an alle Mitglieder zusammengefasst.

02.09.2022
In dem Artikel der BRAK vom 02.09.2022 werden noch einmal Erstregistrierung, sicherer Übermittlungsweg und Bestellung der beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften dargestellt.

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat ein Rundschreiben an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit Informationen zum Stand beim beA-Kartentausch erstellt.

01.09.2022
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat für beA-Karteninhaber und -inhaberinnen, deren beA-Karte zum 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die bislang noch keine neue beA-Karte oder keine E-Mail zur Bestätigung des Erhalts der neuen Karte oder keinen Brief mit der PIN für die neue Karte erhalten haben in einem Informationsblatt zum beA-Kartentausch Hilfen zum weiteren Vorgehen zusammengestellt.

Zwingender Tausch der beA-Karte Basis und Signatur bis zum 31.12.2022

Ein Tausch der alten beA-Karten bis zum 31.12.2022 wird aus mehreren Gründen zwingend notwendig: Das Betriebssystem (Starcos 3.5) der noch aktuellen Chipkarten für die beA-Karten (Basis und Signatur) verliert mit dem Ende des Jahres 2022 die sicherheitstechnische Zulassung als Betriebssystem für Karten mit qualifizierten Signaturen. Auch wenn Ihre Karte eine Gültigkeit über den 31.12.2022 hinaus hat, kann sie aus diesem Grund nach diesem Stichtag nicht mehr verwendet werden. Darüber hinaus läuft bei der Mehrzahl der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Jahr 2022 die Gültigkeit der fortgeschrittenen Zertifikate (AES) zur Anmeldung am beA sowie für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ab.

 

Neue beA-Karte - Zusendung erfolgt automatisch

Der Austausch der Karten erfolgt automatisch durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Sie werden ein Schreiben der Zertifizierungsstelle mit Ihrer neuen beA-Karte erhalten. Ihrerseits muss dafür nichts veranlasst werden.

Wichtig: Hat sich seit Ihrer letzten Bestellung eines beA-Produktes bei der Zertifizierungsstelle Ihre E-Mail-Adresse geändert, teilen Sie dies bitte schnellstmöglich an bea@bnotk.de mit. Nutzen Sie bitte hierfür als Betreff „E-Mail Aktualisierung“. Die aktuelle E-Mail-Adresse ist wichtig, um Ihnen den Bestätigungslink für den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte zusenden zu können. Die aktuell hinterlegte E-Mail-Adresse können Sie Ihrer letzten Bestellbestätigung entnehmen. Falls Sie nicht genau wissen, ob die Zertifizierungsstelle Ihre aktuelle E-Mail-Adresse kennt, warten Sie bitte unbedingt den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte ab! Im Übersendungsschreiben wird Ihnen die der Zertifizierungsstelle bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die E-Mail zur Bestätigung des Kartenerhalts wird an diese E-Mail-Adresse gesendet. Sollte diese nicht mehr gültig sein, melden Sie sich bitte wie oben beschrieben.

Neue beA-Karte - Erhalt der Karte und des PIN-Briefs

Die Zertifizierungsstelle stellt Informationen zum Erhalt der neuen beA-Karte und des PIN-Briefs zur Verfügung.

 

Neue beA-Karte - Änderung der PIN (Anleitung)

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat eine Schritt-Für-Schritt-Anleitung zur Änderung der PIN mithilfe der Signaturanwendungskomponente BNotK SAK lite bereitgestellt.

Neue beA-Karte - Aktivierung (Anleitung)

Damit die neue beA-Karte genutzt werden kann, muss Sie in Ihrem beA hinterlegt und aktiviert werden. Der beA-Support hat für die Aktivierung eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und eine Video-Anleitung zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass die Aktivierung der neuen beA-Karte vor dem Ablauf der alten beA-Karte erfolgen muss.

Für die Aktivierung der neuen Karte benötigen Sie

  • den Zugriff auf Ihr beA über die beA-Webanwendung,
  • die bisherige beA-Karte mit zugehöriger PIN und
  • die neue beA-Karte mit zugehöriger PIN. 

 

Fernsignatur - Allgemeine Informationen

Die bisherige beA-Karte Signatur war in der Lage, das Signaturzertifikat auf der Karte selbst zu speichern und so offline die qualifizierte elektronische Signatur anzubringen. Bei den neuen beA-Karten ist das nicht mehr möglich. Seitens der Bundesnotarkammer wurde entschieden, den beA-Kartentausch zu nutzen, um das Signaturverfahren auf die Technologie der Fernsignatur umzustellen, bei der das Zertifikat auf einem Server der Bundesnotarkammer gespeichert und im Rahmen des Signaturvorgangs dort abgerufen wird. Dieses Verfahren entspricht dem Stand der Technik und wir auch für die Signaturkarten der Notarinnen und Notare sowie der Justiz verwendet. Die Technik ermöglicht es unter anderem, künftig vom Einsatz physischer Karten und Kartenlesegeräten unabhängige mobile Signaturverfahren zu schaffen. Das Verfahren bietet gegenüber der bisher genutzten lokalen Signautrkomponente zudem eine höhere Flexibilität, da z.B. Namensänderungen durch Eheschließung nachvollzogen werden können, ohne dass es der Ausstellung einer neuen beA-Karte bedarf.

Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsschreiben der Zertifizierungstelle der Bundesnotarkammer vom 02.09.2022.

Informationen zur Nutzung des Fernsignaturservices in der beA-Webanwendung hat RAin von Seltmann (BRAK) im BRAK-Magazin 5/2022 (S. 10) zusammengefasst.

Fernsignatur - Antrag auf Bereitstellung nach erfolgtem beA-Kartentausch (Anleitung)

Falls Sie bislang eine beA-Karte Signatur genutzt haben, müssen Sie nach Erhalt der neuen beA-Karte und deren Aktivierung in Ihrem beA in einem weiteren Schritt die Fernsignatur beantragen. Hierzu hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer eine Schritt-für-Schritt-Anleitung veröffentlicht. Bis zum Erhalt der Fernsignatur kann die bisherige beA-Karte Signatur noch bis 31.12.2022 für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden, auch wenn mit der alten beA-Karte bereits kein Zugriff mehr auf das beA möglich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Unterpunkt "Qualifizierte elektronische Signatur - bis 31.12.2022 noch mit alter Signaturkarte möglich".

Gegebenenfalls müssen Sie im Rahmen der Beantragung der Fernsignatur erneut eine Identfizierung Ihrer Person durchführen lassen. Hierzu steht Ihnen u.a. das sog. Kammeridentverfahren bei der RAK Nürnberg zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Frau Meier unter der Telefonnummer 0911/9263330.

 

Qualifizierte elektronische Signatur - bis 31.12.2022 noch mit alter Signaturkarte möglich

Die Signaturzertifikate auf den alten beA-Signaturkarten behalten ihre Gültigkeit bis Ende des Jahres 2022. Auch wenn die Anmeldung mit der alten Karte am beA nicht mehr möglich ist, kann die Signaturfunktion weitergenutzt werden.

Dazu gehen Sie wie folgt vor:
Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Schieben Sie Ihre alte beA-Signaturkarte in das Kartenlesegerät und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt.
 
Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, können Sie hier nachsehen.

Mitarbeitenden-Karten und Softwarezertifikate - kein Austausch erforderlich

Weder die Mitarbeitenden-Karten noch die Softwarezertifikate verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass sie auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Gültigkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab.

beA-Zugriff nicht mehr möglich - was ist zu tun? (Anleitung)

Wennn Sie Ihre neue beA-Karte vor Ablauf der Gültigkeit der alten beA-Karte nicht mehr in Ihrem beA aktivieren konnten und der Sicherheits-Token abgelaufen ist, muss Ihr Postfach zurückgesetzt werden. Nach der Rücksetzung können Sie unter Nutzung der neuen beA-Karte eine erneute Erstregistrierung Ihres Postfachs vornehmen - eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Erstregistrierung finden Sie hier.

Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben!

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden Sie sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport. Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:

  • die SAFE-ID des betroffenen Postfaches (die Sie im Bundesweit Amtlichen Anwaltsverzeichnis bei den Infos zu Ihrer Person finden),
  • Ihren vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem Sie persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar sind und
  • den Hinweis, ob Sie die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!).

Sobald die Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.

Wichtig: Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit für alle Nutzerinnen und Nutzer verlängert.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit einem abgelaufenen Sicherheits-Token hat der beA-Support zusammengefasst.