Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten dauert in der Regel 3 Jahre und endet grundsätzlich mit dem Tag des Bestehens der mündlichen Prüfung bzw. der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Neben der praktischen Ausbildung in der Kanzlei steht an 1 – 2 Tagen in der Woche auch der Besuch in der örtlichen Berufsschule an.
Ausbildungsverträge können ab sofort mit dem DATEV-Programm "Ausbildungsvertrag online" erstellt und übermittelt werden.
Weitere Informationen zum Ausbildungsvertrag online finden Sie hier.
Die Ausbildung kann gem. § 8 Abs. 1 BBiG unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Beispiele hierfür sind:
- Fachhochschulreife oder Hochschulreife (bis zu 12 Monate)
- Realschul- oder gleichwertigem Abschluss (bis zu 6 Monate)
- Auszubildenden über 21 Jahre (bis zu 12 Monate)
- abgeschlossener Berufsausbildung (bis zu 12 Monate)
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Verkürzung.
Ausnahmsweise kann die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Ausnahmegründe sind z.B. anzusehen: erkennbare, schwere Mängel in der Ausbildung, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten, sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Teilzeitausbildungen sind seit dem 01.01.2020 auch ohne besondere Begründung auf Antrag möglich. Die Ausbildungszeit wird jedoch entsprechend der Teilzeit verlängert, maximal jedoch auf einen Zeitraum von viereinhalb Jahren. Alle Informationen hierzu finden Sie im Ratgeber des Bundesinstituts für Berufsbildung zum Thema Teilzeitausbildung.
Während der Ausbildung besteht Berufsschulpflicht (Art. 39 BayEUG). Auszubildende müssen rechtzeitig bei der zuständigen Berufsschule angemeldet werden, damit die Klasseneinteilung erfolgen kann.
Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung und der Ausbildungsrahmenplan wurden geändert. Sie finden Anwendung für alle Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 01.08.2015 begonnen haben. Für alle Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 01.08.2015 bestanden haben, gelten die alten Regelungen und die alte Prüfungsordnung. Sie können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Ausbildungsvergütung
Nach § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat beschlossen, folgende Empfehlungen zur Angemessenheit der Höhe der Ausbildungsvergütung auszusprechen:
Ausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2024 begonnen werden:
- Ausbildungsjahr: 1.100,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.200,00 €
- Ausbildungsjahr: 1.300,00 €
Wegen Unangemessenheit der Vergütung kann keine Eintragung im Ausbildungsverzeichnis erfolgen, wenn die vorstehenden Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschritten werden (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 9 AZR 108/14).