Seit dem 01.01.2022 gilt die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.
Die grundsätzlichen Anforderungen an die elektronische Übersendung/Einreichung von Dokumenten ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 - ERVB 2022) und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju).
Um die Bearbeitung Ihrer Nachrichten für die Gerichte im Bezirk des OLG Nürnberg zu vereinfachen und die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, empfiehlt die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Zusammenarbeit mit der Justiz für den Versand von Nachrichten zudem folgendes:
Keine Einreichung mehrerer Schriftsätze in einer beA-Nachricht
Bei der Einreichung mehrerer Schriftsätze im Rahmen einer einzigen beA-Nachricht (z.B. Rechtsmitteleinlegung und Kostenfestsetzungsantrag) besteht die Gefahr, dass nur der erste Schriftsatz veraktet wird, nachfolgende Schriftsätze dann aber versehentlich nicht übernommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Schriftsätze im Dateinamen nicht klar und nachvollziehbar benannt werden. Dieses Risiko lässt sich durch Einreichung jeweils nur eines Schriftsatzes pro beA-Nachricht ( zuzüglich etwaiger Anlagen zu diesem Schriftsatz) vermeiden.
Angabe des Aktenzeichens
In bereits bei Gericht anhängigen Verfahren geben Sie in der beA-Webanwendung im Feld „Aktenzeichen Empfänger“ bitte ausschließlich das gerichtliche Aktenzeichen – z.B.“3 O 01/21“ – ohne weitere Zusätze wie „Az:“ oder Namen der Prozessparteien an. Wichtig ist, dass das exakte, vollständige Aktenzeichen inklusive seitens der Justiz vergebener Leerzeichen immer angegeben wird. Andernfalls kann eine automatische Zuordnung Ihrer Nachricht in die zuständigen Organisationseinheit und dort unmittelbare Bearbeitung nicht zuverlässig erfolgen, was i. d. R. zu Verzögerungen im Verfahrensablauf führt. Bitte achten Sie darauf, das aktuelle Aktenzeichen anzugeben!
Wird ein neues Verfahren eingeleitet, sollte im Feld „Aktenzeichen Empfänger“ ausschließlich das Wort „neu“ eingefügt werden.
Dies gilt auch bei der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach einem vorangegangenen einstweiligen Verfahren. Hier sollte im Feld „Aktenzeichen Empfänger“ wiederum nur das Wort „neu“ angegeben werden. Das Aktenzeichen des einstweiligen Verfahrens sollte dann auf jeden Fall im Schriftsatz (nicht in der beA-Nachricht selbst) genannt werden, um einen Bezug zu dem vorhergehenden Verfahren herzustellen.
Versand von Anlagen
Die einzelnen Anlagen zu Schriftsätzen sollten möglichst als einzelne Dateien übersandt werden und nicht als Paket (also Anlage K1, Anlage K2… jeweils als eine gesonderte Datei anstatt Anlagen K1-10 als eine einzige Datei). Die Übermittlung von mehreren Anlagen innerhalb eines einzigen Dokuments verursacht bei den Geschäftsstellen der Gerichte einen deutlichen Mehraufwand und kann daher zu erheblich längeren Bearbeitungszeiten führen. Da die Dateinamen nicht zwingend in die Gerichtsakte übernommen werden, empfiehlt es sich zudem, auch auf den als Anlage zu einem Schriftsatz übersandten Dokumenten selbst (zumindest auf der ersten Seite) einen entsprechenden Anlagestempel aufzubringen oder den Dateinamen in der Fußzeile einzudrucken.
Da in den Systemen der Gerichte die mit einer beA-Nachricht übersandten Dateien alphabetisch sortiert werden, wird empfohlen, diese mit einer vorangestellten Nummer zu versehen (z.B. 00-Schriftsatz, 01-Anlage_K1, 02-Anlage_K2, …), so dass bei der Übertragung und dem anschließenden Eingang bei den Gerichten die durch Sie gewählte Reihenfolge der Anlagen erhalten bleibt. Eine Änderung der Rangfolge der Anlagen in der Webanwendung des beA selbst wird aus technischen Gründen beim Versand nicht übertragen.
Bitte achten Sie grundsätzlich darauf, dass alle Dateien stets auch eine sinnvolle und nachvollziehbare Kurzbezeichnung haben sollten (z.B. 00-Schriftsatz, 01-Anlage_K1_Kaufvertrag), so dass für sämtliche Beteiligten der Inhalt der Anlage unmittelbar ersichtlich wird.
Eilige Angelegenheiten
Bei Nachrichten, die zeitnah dem Gericht vorliegen sollen (z.B. Fristverlängerungsanträge), empfahl die Rechtsanwaltskammer in Absprache mit der Justiz ursprünglich, in die Betreff-Zeile vor dem eigentlichen Betreff das Wort „Eilt“ voranzustellen. Diese Empfehlung konnte ab dem 01.08.2022nicht mehr aufrechterhalten werden, da seither aufgrund einer Anpassung der XJustiz-Standards der Inhalt des Felds "Betreff" in der Anwendungsmaske der Justiz nicht mehr angezeigt wird.
Es wird daher seitdem empfohlen, im Schriftsatz selbst – also dem PDF-Dokument – an prominenter Stelle auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen, gegebenenfalls in der Bezeichnung des Dateinamens (zusätzlich) einen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit voranzustellen (z.B. „EILT_Klageschrift.pdf). Gegebenenfalls kann im Einzelfall nach Versand telefonisch die entsprechende Serviceeinheit der Justiz darauf hingewiesen werden, dass eine entsprechende Nachricht versandt wurde.
Mit dem Update 3,15 der beA-Software am 27.10.2022 wurde ein neues Auswahlfeld „Sendungspriorität“ eingeführt, in welchem die Eilbedürftigkeit anwaltlicher Schriftsätze für den jeweiligen Empfänger kenntlich gemacht werden kann. Bei eiligen Schriftsätzen sollte seitdem der entsprechende Zusatz „Eilt“ ausgewählt werden, damit in der Folge eine priorisierte Bearbeitung bei der Justiz erfolgen kann. Nachdem bei der Justiz aber noch nicht vollständig und flächendeckend die eAkte zum Einsatz kommt, bleibt die im vorstehenden Absatz ausgesprochene Empfehlung nach Rücksprache mit der Justiz dennoch weiterhin bestehen.
Adressierung von Nachrichten an einen Bereitschaftsdienst
Sofern eine Nachricht an einen der gerichtlichen Bereitschaftsdienste übersandt werden soll, besteht in Bayern grundsätzlich die Möglichkeit diese direkt an für die Bereitschaftsdienste speziell eingerichtete Postfächer zu adressieren. Diese Postfächer werden jedoch grundsätzlich nur während der Bereitschaftsdienstzeiten abgerufen. Es wird daher in Absprache mit der Jusitz empfohlen, die Nachricht an das zuständige Gericht und dessen allgemeines Postfach zu adressieren und bei der mit dem Update 3,15 der beA-Software am 27.10.2022 eingeführten „Sendungspriorität“ in der beA-Webanwendung den jeweiligen Bereitschaftsdienst auszuwählen. Die Nachricht wird in diesem Fall an das adressierte Gericht übersandt und zusätzlich als Kopie auch an das Postfach des Bereitschaftsdiensts. Ist der Bereitschaftsdienst zum Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht nicht besetzt, kann diese durch das adressirte Gericht dennoch bearbeitet werden.
Verzicht auf die Nutzung des Nachrichtenfelds in der Webanwendung des beA
Das Nachrichten-Textfeld in der Webanwendung des beA wird künftig entfallen, sollte aber bereits jetzt nicht mehr genutzt werden. Die Übertragung dieses Textfeldes ist in der Justiz bereits abgekündigt. Der Inhalt des Textfeldes wird entsprechend nicht als solches in die Systeme der Justiz übertragen werden. Bis zum endgültigen Wegfall der Funktion wird dieser Text in eine gesonderte PDF-Datei übertragen und der Nachricht als (weitere) Anlage beigefügt. Es besteht bei der Nutzung des Nachrichten-Textfelds die Gefahr, dass dort hinterlegte Informationen zu spät gesehen oder im schlechtesten Fall sogar übersehen werden könnten.
Wechsel des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin in laufenden gerichtlichen Verfahren
In laufenden Verfahren wir bei den Gerichten der sachbearbeitende Rechtsanwalt oder die sachbearbeitende Rechtsanwältin für jedes einzelne Verfahren erfasst und Nachrichten der Gerichte an diese übersandt. Wechselt die Sachbearbeitung in laufenden gerichtlichen Verfahren (z.B. nach Ausscheiden aus der Kanzlei) ist es erforderlich, den Wechsel bei mehreren laufenden Verfahren an einem Gericht für jedes einzelne Verfahren mitzuteilen. Eine pauschale Mitteilung in der Form, dass alle Verfahren bei einem Gericht statt von RA A jetzt durch RA B bearbeitet werden und dieser daher zu adressieren sei ist leider nicht ausreichend.
Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsaufträge sind seit dem 01.01.2022 ebenfalls zwingend elektronisch einzureichen. Ob daneben die Übersendung des Vollstreckungstitels per analoger Post erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein sog. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag i. S. d. §§ 754a, 829a ZPO vorliegt. Liegt ein vereinfacher Vollstreckungsauftrag nicht vor, sollte bereits bei der Übersendung des elektronischen Vollstreckungsauftrags an geeigneter Stelle mitgeteilt werden, dass der Titel noch im Original folgt. Bei der anschließenden Übersendung des Titels sollte ebenfalls ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Antrag bereits elektronisch übersandt wurde. Hierdurch wird für die Vollstreckenden ohne Rückfragen deutlich, dass die Originalunterlagen übersandt werden und bei Eingang wird eine Zuordnung zum jeweiligen Verfahren erleichtert. Eine Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens wird auf diese Weise vermieden.
Vollstreckungsaufträge können grundsätzlich an die jeweilige Verteilerstelle der Gerichte adressiert werden. In eiligen Angelegenheiten kann sich im Einzelfall möglicherweise eine direkte Adressierung an den zuständigen Gerichtsvollzieher empfehlen. Bei einer direkten Adressierung des zuständigen Gerichtsvollziehers sollte dann auch eine ggf. erforderliche Übersendung des Vollstreckungstitels direkt an diesen erfolgen bzw. bei einer Übersendung des Vollstreckungstitels an die Verteilerstelle ein Hinweis auf die bereits erfolgte direkte Adressierung des Auftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen um die Zuordnung zum jeweiligen Verfahren zu erleichtern. Welcher Gerichtsvollzieher in Bayern jeweils zuständig ist, können Sie über die Adressdatenbank der Gerichtsvollzieher in Bayern in Erfahrung bringen.
Grundbuchsachen - Update!
Die stets aktuelle Liste der Gerichte, bei denen in Grundbuchangelegenheiten eine elektronische Einreichung von Dokumenten möglich ist, finden Sie in Anlage 3 (zu § 21) ERVV Ju. Bei allen anderen Gerichten ist in Grundbuchangelegenheiten weiterhin eine Einreichung in Papierform erforderlich, da andernfalls eine Eintragung in das Grundbuch nicht vorgenommen werden kann.
Vertrauliche Personalsachen - Update!
Sofern Mitarbeitende der Justiz in Personalsachen vertreten werden, wird zwischenzeitlich von der Justiz empfohlen, Nachrichten in solchen Angelegenheiten an die separat eingerichteten Postfächer der Gerichte zu senden, soweit diese ein solches eingerichtet haben. Die gesonderten Postfächer sind benannt als „AG/LG/OLG [Ort] (Postfach für Verwaltungsangelegenheiten)“. Alternativ kann bei der Erstellung der Nachricht im X-Justiz-Datensatz ein entsprechendes Vertraulichkeitsfeld mit einer Eintragung versehen werden. Die bisherige Empfehlung, wonach bei Nachrichten in vertraulichen Personalsachen in der Betreff-Zeile einen entsprechenden Hinweis vorangestellt angebracht werden sollte, kann nicht mehr aufrechterhalten werden, da die Zeile durch das elektronische System der Justiz nicht mehr ausgelesen wird.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten in Bayern finden Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.