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Kammermitteilung WIR 2/2024
  • Jahresbericht 2024 für das Geschäftsjahr 2023

Berufsausübungsgesellschaften

Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften 

Am 01.08.2022 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (BGBl. 2021, 2363 ff.) in Kraft getreten. In den §§ 59 b ff BRAO nF. wird das Recht der sogenannten „Berufsausübungsgesellschaften“ neu geregelt. Danach können sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu „Berufsausübungsgesellschaften“ verbinden. Diese Berufsausübungsgesellschaften bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer, § 59 f Abs. 1 BRAO n.F. Hiervon ausgenommen sind nach Absatz 2 nur Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung mit Gesellschaftern/Geschäftsführern, die bisher sozietätsfähigen Berufen, also insbesondere Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, angehören.

Seit 01.08.2022 gilt:

  • Sie können sich seit 01.08.2022 gem. § 59 b Abs. 2 BRAO n.F. in allen Gesellschaftsformen nach deutschem oder europäischem Recht organisieren oder auch in Gesellschaftsformen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen.
  • Nach § 59 c Abs. 1 BRAO n.F. können Sie sich nicht nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern und bestimmten Angehörigen solcher Berufe aus anderen Staaten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, sondern insbesondere mit sämtlichen Personen, die einen freien Beruf ausüben. § 59 c Abs. 1 Nr. 4 BRAO n.F. verweist hier auf § 1 Abs. 2 PartGG.
  • Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften erhalten ein eigenes beA-Postfach, mithin ein elektronisches Gesellschaftspostfach, § 31 b BRAO n.F.
  • Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften werden in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen, § 31 Abs. 4 BRAO n.F.

Weitere Einzelheiten können Sie im Titelthema unserer Kammermitteilungen WIR 3/2022 nachlesen.