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Kammermitteilung WIR 1/2024
  • Konjunkturbefragung in den Freien Berufen Herbst/Winter 2023

  • Einladung zur Kammerversammlung

  • Termine Sommerabschlussprüfung

Regelmäßige Fortbildung

Aktueller Hinweis (16.10.2023) :

Seminare zum Thema KI, Chatbots, Sprachmodelle, etc., insbesondere zu ChatGPT und Bard, können nur dann als Fortbildung gem. § 15 FAO anerkannt werden, wenn ein konkreter und spezifischer Bezug zum jeweiligen Fachgebiet besteht. Die bloße Deklaration der Fortbildung als solche „insbesondere im ...recht“ begründet den erforderlichen Fachbezug nicht. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass die Fortbildungsveranstaltung insbesondere für die auf dem jeweiligen Rechtsgebiet tätigen Fachanwälte und Fachanwältinnen einen "speziellen Mehrwert" gegenüber anderen Berufsträgern bietet und es sich nicht lediglich um eine allgemein für alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen interessante Fortbildungsveranstaltungen handelt.  (16.10.2023) 

 

Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich kalenderjährlich fortbilden, § 15 Abs. 1 FAO. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten, § 15 Abs. 3 FAO. 

Die Fortbildungspflicht kann gem. § 15 Abs. 1 FAO grundsätzlich durch eine wissentschafltiche Publikation auf dem Gebiet der Fachanwaltschaft oder durch die hörende oder dozierende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen erfüllt werden. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt, § 15 Abs. 4 FAO.

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden, § 15 Abs. 2 FAO. Der Veranstalter hat dies auf der Teilnahmebescheinigung zu bestätigen. Eine zeitliche Begrenzung besteht für die Teilnahme an Online-Seminaren nicht.

Bitte beachten Sie: Eine Doppelverwertung von Seminaren für mehere geführte Fachanwaltsbezeichnungen ist grundsätzlich unzulässig, eine Aufteilung der Zeitstunden auf mehrere Fachgebiete ist jedoch möglich (BGH, Beschluss v. 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19).

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer bis zum Ende des Kalenderjahres unaufgefordert nachzuweisen, § 15 Abs. 5 FAO. Wir empfehlen hierzu die Nutzung unseres Übersendungsformulars.

Wir weisen darauf hin, dass Mitglieder der RAK Nürnberg und sowie Mitarbeitende durch die Kooperation zwischen der RAK Nürnberg und dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag auf das eLearning-Angebot des DAI zugreifen können.

Wird der Antrag auf Verleihung der Befugnis zum Fühen einer Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist gem. § 4 Abs. 2 FAO ab diesem Jahr eine Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten werden angerechnet. Bitte senden Sie Ihre Fortbildungsnachweise erst mit Antragstellung! Vorher eingehende Nachweise können weder zugeordnet noch aufbewahrt werden.

Hinweise zur Einreichung der Fortbildungsnachweise:

Allgemeines:

  • Bitte übersenden Sie uns die Nachweise möglichst nur per Email oder beA
  • Übersenden Sie uns die Nachweise keinesfalls doppelt (vorab per Fax oder per Email und per Post oder beA)
  • Übersenden Sie alle Nachweis für ein Kalenderjahr möglichst gesammelt
  • Für den Fall einer Übersendung der Nachweise per Post sehen Sie bitte davon ab, uns Originale der Fortbildungsbescheinigungen zuzusenden. Diese können wir weder archivieren noch Ihnen zurücksenden. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
  • Es wird keine Bestätigung der Erfüllung der Fortbildungspflicht übersandt. Sollten Nachweise im Einzelfall nicht bzw. nicht im gewünschten Umfang anerkannt werden können, werden wir zeitnah mit Ihnen in Kontakt treten.

Hörende oder dozierende Teilnahme an einer der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung:

  • Der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung kann nur durch Teilnahme-/Dozentenbescheinigungen erfolgen – die bloße Übersendung von Inhaltsverzeichnissen, Seminarprogrammen, Einladungen o.ä. ist als Nachweis nicht ausreichend.
  • Aus der Bescheinigung müssen der Name des Veranstalters, Ort und Zeit sowie die Themen der Veranstaltung und die Nettovortragszeit erkennbar sein.
  • Bei dozierender Tätigkeit sollte – sofern sich nicht aus einer Dozentenbestätigung die behandelten Themen erkennen lassen – die Vorlage eines Skripts bzw. einer Inhaltsübersicht zum gehaltenen Vortrag erfolgen. Wir weisen darauf hin, dass nach § 15 Abs. 1 S. 3 FAO auch Vorbereitungszeiten als Nachweis der Fortbildung berücksichtigt werden können. Bitte geben Sie die aufgewandte Vorbereitungszeit bei der Übersendung der Nachweise an. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg führt dahingehend eine Plausibilitätsprüfung durch.

Wissenschaftliche Publikation:

  • Bei einem Nachweis für eine publizierende Tätigkeit bitten wir bei größeren Werken um eine Übersendung zumindest des Inhaltsverzeichnisses, aus dem sich auch die Autorentätigkeit ersehen lässt, bei Aufsätzen bitten wir um vollständige Übersendung.
  • Eine Anerkennung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Publikation veröffentlicht wurde.
  • Publizierende sollen der Rechtsanwaltskammer mitteilen, wie viele Zeitstunden für die Erstellung der Publikation anerkannt werden sollen, sowie eine kurze Erläuterung zum Aufwand der Erstellung der Publikation (z.B. ob bereits eine Befassung mit dem Thema durch (andere) Publizierende erfolgte oder dieses gänzlich neu ist, zu Umfang und Schwierigkeit der Aufarbeitung des Themas, etc.). Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg führt eine Plausibilitätsprüfung durch.
  • Die Anerkennung als Fortbildung erfolgt grundsätzlich für das Jahr, in dem die Publikation veröffentlicht wird.