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Kammermitteilung WIR 4/2024
  • Wie geht´s - Interview mit Generalstaatsanwalt Wimmer

  • Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

  • Schlichtungsstelle der Anwaltschaft

Gütestelle nach dem BaySchlG

Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. Bitte übersenden Sie deshalb der Kammer eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts.

Darüber müssen die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sein. Dazu gehört:

  • die Möglichkeit, während der üblichen Geschäftszeiten Schlichtungsanträge auch zu Protokoll aufzunehmen (Artikel 7 Satz 2 BaySchlG)
  • die Einrichtung und Führung eines eigenen Sachregisters, in welchem alle Schlichtungsanträge registriert werden (Eingang, Parteien, Streitgegenstand, Art der Erledigung, Datum der Bescheinigung über die Nichteinigung bzw. das Schlichtungsergebnis)
  • die Kenntlichmachung der Gütestelle durch ein Schild an der Kanzlei mit folgendem Text: Gütestelle nach bayerischem Schlichtungsgesetz

Die Schlichter haben bei Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten; insbesondere müssen sie prüfen, ob eine Vorbefassung mit dem Fall vorliegt oder Ablehnungsgründe entsprechend den Regelungen der ZPO (z. B. wegen verwandtschaftlicher Nähe zu einer der Parteien des Schlichtungsverfahrens) gegeben sind. Im übrigen üben die Schlichter ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus (Artikel 8 Abs. 1 BaySchlG).

Die Gütestellen im OLG-Bezirk Nürnberg können unter dem Begriff „Schlichter nach dem BaySchlG“ im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer aufgefunden werden.