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Kammermitteilung WIR 2/2024
  • Jahresbericht 2024 für das Geschäftsjahr 2023

Geldwäscheprävention

Am 26.06. 2017 ist das neue Geldwäschegesetz („Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz“, kurz: „GwG“) in Kraft getreten. Es soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen, indem Institutionen und Berufe, die häufig für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden, für das Thema sensibilisiert und ihnen Präventivpflichten und sog. Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements in der Kanzlei, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.
 

Bei Fragen zum Geldwäschegesetz beachten Sie bitte die Auslegungs- und Anwendungshinweise (siehe unten).

Aufhebung der Allgemeinverfügung (Amtliche Bekanntmachung vom 21.07.2018)

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte aufgrund der Befugnis nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 21.07.2018 folgende Allgemeinverfügung getroffen:

Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und verkammerte Rechtsbeistände nach
§ 209 BRAO haben eine erstmalige oder erneute Entstehung der Verpflichteteneigenschaft sowie deren Wegfall der Rechtsanwaltskammer Nürnberg unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Diese Anordnung
wird in den Kammermitteilungen und auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Nürnberg bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung in den Kammermitteilungen wirksam.

Die vorstehende Allgemeinverfügung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 21.07.2018 wurde mit Beschluss des Vorstands in seiner Sitzung am 06.05.2022 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die Aufhebung der Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Nürnberg, 06.05.2022

gez. RA Dr. Uwe Wirsching
Präsident

Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG

Das GwG erfasst nicht schlechthin alle Anwälte. Nur soweit der Rechtsanwalt für seinen Mandanten an der Planung oder Durchführung von den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Geschäften mitwirkt oder im Namen und auf Rechnung seines Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt, ist er „Verpflichteter“ nach dem GwG.
 

Unter die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG benannten Geschäfte fallen:

a) die Mitwirkung für den Mandanten an der Planung oder Durchführung folgender Geschäfte:
    aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

    bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

    cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

    dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften
    erforderlichen Mittel,

    ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder
    ähnlichen Strukturen,

b) die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen des Mandanten,

c) die Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen,

d) die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen

e) die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
 

Erfasst werden insoweit grundsätzlich auch Syndikusrechtsanwälte. Zu beachten ist jedoch § 10 Nr. 8a GwG, wonach bei einem Verpflichteten, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, die Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen obliegen.

Pflichten des Rechtsanwalts

Die Pflichten des Rechtsanwalts umfassen, soweit er Verpflichteter i.S.d. GwG (vgl. Ziff. 1) ist:

a)     Einrichtung eines Risikomanagements, das sich zusammensetzt aus
         aa)   Risikoanalyse und
         bb)   internen Sicherungsmaßnamen.
b)     allgemeine Sorgfaltspflichten
c)     Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
d)     Meldepflichten

Eine Checkliste für Verpflichtete über die einzuhaltenden Maßnahmen, finden Sie am Ende der Seite unter Downloads.
 

a)      Risikomanagement

aa)  Risikoanalyse

Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, und diese bewerten. Der Rechtsanwalt muss seine Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und auch aktualisieren. Der Aufsichtsbehörde muss er die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse auf Anforderung zur Verfügung stellen.

Anhand der in der Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG genannten Merkmale ist zu prüfen, ob ein potentiell geringeres oder höheres Risiko besteht.
Dabei sind folgende Faktoren von Relevanz:

  • „Kundenrisiko“ (Mandantenrisiko); z.B. im Hinblick auf deren Wohnsitz
  • „Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko“
  • „geographisches Risiko“; z.B. Mandatsbezug nur zum Inland oder zu kritischen Drittstaaten

bb)  interne Sicherungsmaßnahmen

Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements gem. § 6 Abs. 1 GwG „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“.
Hierzu gehören:

  • das Schaffen von Prozessen im Kanzleiablauf, die sicherstellen, das spezifische Geldwäscherisiken im Mandat erkannt werden und die allgemeinen Sorgfalts- und Meldepflichten eingehalten werden.
  • ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
    Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist für vom GwG erfasste Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Nürnberg verpflichtend, soweit sie einer Kanzlei mit mehr als 30 Berufsträgern angehören
  • Schulung der Kanzleimitarbeiter und deren Überwachung auf (geldwäscherelevante) Zuverlässigkeit.

Soweit der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen diesem Unternehmen (§ 6 Abs. 3 GwG). Eine Kanzlei gilt insoweit auch als Unternehmen.

Anhaltspunkte für den Aufbau der Dokumentation einer Risikoanalyse sowie Hinweise dazu, welche internen Sicherungsmaßnahmen konkret ergriffen werden sollten, werden die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ der Rechtsanwaltskammer Nürnberg bieten, die am 19.03.2018 zum Download auf dieser Seite veröffentlicht werden.


b) Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts

Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden (Mandanten). Diese Pflichten müssen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) erfüllt werden, sowie bei den weiteren in § 10 Abs. 3 GwG genannten Anlässen. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten, eines etwaig für ihn auftretenden Dritten und eines etwaig hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

  • Vor der Annahme eines Kataloggeschäfts (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) ist die Identität des Mandanten, grundsätzlich anhand des Personalausweises oder Reisepasses, festzustellen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG). Dabei müssen Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift erhoben und das Ausweisdokument kopiert und fünf Jahre aufbewahrt werden (§§ 11 Abs. 4, 8 GwG). Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen Firma, Name oder Bezeichnung sowie Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben werden, sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die vorgenannten Daten (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG). Die Identifizierung hat anhand eines amtlichen Registerauszugs zu erfolgen oder durch Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente oder durch eigene Einsichtnahme des Anwalts in das Register (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG).  Tritt der Mandant nicht in Person, sondern durch einen Dritten auf, ist dieser zu  identifizieren. Ist der Mandant nicht selbst der wirtschaftlich Berechtigte, so ist der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) zu identifizieren, wobei hier zwingend nur dessen Name festzustellen ist, soweit nicht in Ansehung von Risiken doch weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben sind (§ 11 Abs. 5 GwG). Der Rechtsanwalt hat sich hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind, er muss sich jedoch keinen Ausweis vorlegen lassen (§ 11 Abs. 5 GwG). Auch wenn der Mandant bekannt ist und noch nicht zuvor identifiziert worden ist, hat eine Identifizierung zu erfolgen (vgl. § 11 Abs. 3 GwG).
  • Der Verpflichtete muss aktiv abklären, ob der Vertragspartner (Mandant) für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner (Mandant) keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners (Mandanten) mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG).
  • Darüber hinaus sind, wenn Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) nicht zweifelsfrei erkennbar sind, diese aufzuklären und (mit Blick auf ein Geldwäscherisiko) zu bewerten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
  • Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist zu prüfen ist, ob der Mandant oder der wirtschaftlich Berechtigte eine „politisch exponierte Person“ (PEP), deren Familienangehörige oder eine sonst ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 12 - 14 GwG ist.
  • Letztlich ist die Geschäftsbeziehung nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG kontinuierlich zu überwachen.

Abgesehen von der Identifizierung, muss der konkrete Umfang der Maßnahmen dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen (§ 10 Abs. 2 GwG). Dabei sind insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Faktoren zu berücksichtigen.


c) Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Risikoanalyse (vgl. oben Ziff. 2.a) ist zu dokumentieren, so dass sie jederzeit der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden kann (§ 5 Abs. 2 GwG).

Die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen (Erhobene Daten, Ausweiskopien, Registerunterlagen etc.) sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sodann unverzüglich zu vernichten (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GwG). Gleiches gilt für die Durchführung und die Ergebnisse der Risikobewertung betreffend die Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie der Einordnung als geringes oder erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 14 Abs. 1 GwG bzw. § 15 Abs. 2 GwG.
 


d) Meldepflichten des Rechtsanwalts

Grundsätzlich müssen Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, kurz „FIU“) Geldwäscheverdachtsmitteilungen machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang  steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB)  darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder
  • der Mandant seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Die Meldepflicht für Rechtsanwälte ist jedoch stark eingeschränkt. Sie entfällt, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Anwalt im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat (§ 43 Abs. 2 GwG).

Der Anwalt bleibt jedoch zur Meldung verpflichtet (Ausnahme von der Ausnahme), wenn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – ausgesprochen weitreichend – einer anderen (beliebigen) Straftat genutzt hat oder nutzt. Diese Meldepflicht stellt eine Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht dar.

Die Meldung kann nur online über das Portal „goAML“ (anti money laundering) auf der Internetseite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (https://goaml.fiu.bund.de) erstattet werden. Hierzu bedarf es zunächst der Registrierung, die Anwälte mit regelmäßig geldwäscheverdachtsrelevanten Mandaten im Vorfeld vornehmen sollten.

Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder auch einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten. Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG.

Ist wegen einer Transaktion (z.B. Überweisung) eine Verdachtsmeldung erfolgt, darf gem. § 46 GwG die Transaktion nur noch mit Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft durchgeführt werden oder wenn nach Abgabe der Meldung mehr als drei Werktage verstrichen sind, ohne dass sich FIU oder Staatsanwaltschaft gemeldet haben bzw. der Aufschub der Transaktion die Aufdeckung einer Straftat verhindern würde.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat in seiner Sitzung vom 10.12.2022 die von der Bundesrechtsanwaltskammer am 04.11.2022 beschlossene überarbeitete Fassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GWG (7. Auflage) genehmigt.

Weitere Informationen finden SIe zudem in den

Anwendungs- und Auslegungshinweisen der BaFin 
Anwendungs- und Auslegungshinweisen der BNotK

Verpflichtung zur Registrierung bei goAML

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum 1.1.2020 aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierten Geldwäschegesetz (GwG). Mit der Novelle wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.2024.

Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal goAML Web. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Auf der Homepage der FIU sind zum Thema Registrierung bei goAML zur Abgabe von Verdachtsmeldungen weitergehende Informationen hochgestellt worden, die nunmehr klarstellen, wer sich bei goAML zu registrieren hat:

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.

Die Seite der FIU finden Sie hier:

https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Registrierung/registrierung_node.html

Auskunftsverlangen

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) oder andere zuständige Behörden können von den Verpflichteten Auskunft darüber verlangen, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war (§ 6 Abs. 6 Satz 1 GwG). Die Verpflichteten müssen insoweit Vorkehrungen treffen, um diese Auskünfte erteilen zu können. Das gilt auch für Rechtsanwälte. Jedoch können sie im Einzelfall die Auskunft dann verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt jedoch bestehen (Ausnahme von der Ausnahme), wenn der Anwalt weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt (§ 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GwG).

Geldwäscheaufsicht

Der Rechtsanwaltskammer Nürnberg obliegt gemäß § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. §§ 60, 163 Satz 4 BRAO die Aufsicht über die Durchführung des Geldwäschegesetzes bei Rechtsanwälten, insbesondere die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und die Überprüfung der Einhaltung der damit einhergehenden Verpflichtungen, wie z.B. die Identifizierungspflicht oder die Errichtung eines Risikomanagements.

Übersicht über die geldwäscheaufsichtliche Tätigkeit:

  1. Zunächst wählt die Rechtsanwaltskammer Nürnberg stichprobenartig (nach dem Zufallsprinzip) 10% der Mitglieder aus dem Kammerbezirk aus und übersendet diesen einen Fragebogen 1 bzw. ab 2023 einen dazugehörigen Link zum Online-Abruf des entsprechenden Fragebogens. Die dort zu machenden Angaben dienen der Feststellung, ob es sich bei den kontaktierten Mitgliedern um Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG handelt.
     
  2. Nach Rückerhalt des ausgefüllten Fragebogens 1 prüft die Rechtsanwaltskammer anhand der dort gemachten Angaben, ob es sich bei dem jeweiligen Mitglied um Verpflichtete im Sinne des GwG handelt und somit eine weitergehende Pflicht zur Durchführung geldwäscherechtlicher Maßnahmen besteht.
     
  3. Anhand eines risikobasierten Ansatzes bestimmt die Rechtsanwaltskammer nach Auswertung des Fragebogens 1 das jeweilige Risiko der Geldwäsche bei den einzelnen Mitgliedern und übersendet Verpflichteten mit hohem Risiko ggf. einen zweiten Fragebogen und/oder ordnet eine sog. Vor-Ort-Prüfung an. Durch diese erweiterte Überprüfung soll die Umsetzung der durch das GwG festgelegten Pflichten wie z.B. die Einrichtung eines Risikomanagements, sichergestellt werden.


Hinweis:
Das nicht bzw. nicht rechtzeitige Übersenden des Fragebogens kann – unabhängig von dem Vorliegen der Verpflichteteneigenschaft – eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG darstellen und wird entsprechend geahndet.

Eine Checkliste zur Selbstüberprüfung für Verpflichtete i.S.d. GwG finden Sie unter Downloads am Ende der Webseite. Muster zur Dokumentation finden Sie unter dem Punkt "Muster Dokumentation".

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die nachfolgende amtliche Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg wurde vom Vorstand in seiner Sitzung am 10.12.2022 beschlossen. Sie wurden in den Kammermitteilungen 1/2023, die am 23.02.2023 erschienen sind, bekannt gemacht.

Amtlichen Bekanntmachung

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.

Diese Anordnung wird in den Kammermitteilungen WIR 1/2023 bekannt gemacht und wird gemäß § 41 Abs. 4 S. 3, 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Nürnberg, den 13.12.2022

 

Dr. Uwe Wirsching

Präsident

 

Erläuterungen:

Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind nach § 7 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 7 Abs. 3 S. 1 GwG allerdings anordnen, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg macht hiermit von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die in Berufsausübungsgesellschaften – gleich welcher Rechtsform – tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Bei der Ermittlung der Zahl der Berufsangehörigen oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO kommt es auf deren Status in der Berufsausübungsgesellschaft nicht an, so dass auch freie Mitarbeiter, angestellte Berufsangehörige oder angestellte Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO zu berücksichtigen sind. Eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer Berufsausübungsgesellschaft führt nach § 6 Abs. 3 GwG lediglich dazu, dass den Angestellten keine eigenständige Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten trifft, sondern diese der Berufsausübungsgesellschaft als Arbeitgeberin obliegt.

Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten gleich welcher Rechtsform mit mehr als 30 Berufsangehörigen oder Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO ist, dass in Einheiten jedenfalls ab dieser Größe die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Arbeitsstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Diese Organisationsstruktur begründet wiederum eine erhöhte Gefahr, als Rechtsanwalt unerkannt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Deshalb kommt es auch auf den Status der Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft nicht an. Bei größeren Einheiten besteht aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Inhalt dieser Anordnung als Muster mit der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt, um einheitliche Maßstäbe zu fassen. Vor dem Hintergrund der Bündelung mehrfacher Berufsqualifikationen in einer natürlichen Person, der interdisziplinären Zusammenarbeit in Berufsausübungsgesellschaften sowie der Mehrfachanerkennung von Berufsausübungsgesellschaften ist es sinnvoll, die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an die Zahl der in der jeweiligen Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsangehörigen und Berufsträger der sozietätsfähigen Berufe im Sinne von § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO anzuknüpfen. Diese einheitliche Lösung verursacht gegenüber der getrennten Anordnung in den jeweiligen Berufen einen geringeren Aufwand für die Berufsangehörigen der beteiligten Berufsstände, da für die internen Sicherungsmaßnahmen gleichmäßige Anforderungen bestehen.

Bei der Durchführung dieser Anordnung ist jedoch zu beachten, dass Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG unbeschränkt Verpflichtete nach dem GwG sind, also dem GwG mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit unterliegen. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände hingegen unterfallen dem GwG nur, soweit sie für Ihre Mandanten Katalogtätigkeiten des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchführen.

Da die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu den internen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG gehört, verpflichtet diese Anordnung Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in Berufsausübungsgesellschaften mit mehr als 30 Berufsangehörigen oder Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO nur dann zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn mindestens ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand in dieser Berufsausübungsgesellschaft eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausübt.

Der Geldwäschebeauftragte kann selbst Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft oder ein der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter sein, § 7 Abs. 1 S. 3 GwG. Die Mitteilungspflicht an die zuständige Rechtsanwaltskammer folgt aus § 7 Abs. 4 S. 1 GwG. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und System zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen, § 7 Abs. 5 GwG.

Geldwäschegesetzmeldeverordnung Immobilien

Am 01.10.2020 ist die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich in Kraft getreten (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965). Rechtsgrundlage für die neue Verordnung war § 43 Abs. 6 GwG.

Nach der neuen Verordnung sind Rechtsanwälte künftig in zahlreichen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verpflichtet.

Anders als beispielsweise Steuerberater sind Rechtsanwälte sind nicht per se „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz, sondern nur, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgezählten Tätigkeiten ausüben. Dazu gehört gemäß Nr. 10 a) aa) auch die Mitwirkung für Mandanten an der Planung oder Durchführung des Kaufs oder Verkaufs von Immobilien.

Bislang waren Rechtsanwälte, anders als andere Verpflichtete, aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht nur in seltenen Ausnahmefällen zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmitteilung verpflichtet. Um das erhöhte Geldwäscherisiko im Immobilienbereich einzudämmen, wurden nun durch Rechtsverordnung verschiedene Tatbestände definiert, in denen die anwaltliche Schweigepflicht durchbrochen und der Rechtsanwalt zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtet wird.

Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht gem. § 7 GwG MeldV-Immobilien nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die bei den in den §§ 3 - 6 GwGMeldV-Immobilien bestimmten Sachverhalten die Anzeichen entkräften, dass

  • ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt
  • die eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte oder
  • der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG ist der Rechtsanwalt verpflichtet, diese Tatsachen aufzeichnen und für Zwecke der Prüfung durch die Geldwäscheaufsicht aufbewahren. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. §§ 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA begründet keine Ausnahme von der Meldepflicht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich zu der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht kritisch geäußert (Stellungnahme der BRAK finden Sie hier).

Rechtsanwälte sollte sich zur Meidung drohender Bußgelder bereits im Vorfeld von Mandaten im Zusammenhang mit Immobilienkäufen/-verkäufen mit den Vorgaben der GwGMeldV-Immobilien auseinanderzusetzen. Verstöße gegen die Meldepflicht sind in § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG mit Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 150.000 sanktioniert, bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Verstoß mit Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. (§ 56 Abs. 3 GwG).

Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter www. bundesfinanzministerium.de.

 

 

Leitlinien der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die nichtamtliche Übersetzung der Leitlinien der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übermittelt mit der Bitte um Bekanntgabe an die Berufsträger.

 

Neufassung GWG

Vorbemerkungen zur Synopse der Neufassung des GwG

Die Änderungen des Geldwäschegesetzes in Umsetzung der Fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie in den einzelnen Bestimmungen können Sie der nachfolgenden Synopse entnehmen, die uns die Rechtsanwaltskammer München freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat. 

Das Gesetz trat am 01.01.2020 in Kraft (G. v. 12.12.2019, BGBl. I, S. 2602 ff.).

Im Vergleich zu der vorhergehenden Fassung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von neuen Regelungen. Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dies u.a. folgende:

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind jetzt auch dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 c GwG); Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 d GwG) oder geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 e) GwG); 
  • Syndikusrechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Unternehmen tätig sind, die selbst Verpflichtete sind, müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG nicht mehr selbst erfüllen; die Pflichten obliegen nun dem Unternehmen (§ 10 Abs. 8a GwG). Dies bezieht sich aber allein auf ihre Tätigkeit als Syndikusanwälte.
  • Die Bußgeldvorschriften sehen bei den Fahrlässigkeitsdelikten - neu – auch die leichtfertige Begehungsweise vor, die im Verhältnis zur einfachen Fahrlässigkeit mit einem höheren Bußgeldrahmen belegt ist (§ 56 Abs. 2  und 3 GwG).
  • Die „name&shame“-Veröffentlichungen können auch auf einer gemeinsamen Internetseite von Aufsichtsbehörden erfolgen (§ 57 Abs. 1 GwG).
  • Alle Verpflichte müssen sich mit der Inbetriebnahme des (neu zu gründenden) Informationsverbunds der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen spätestens ab dem 01.01.2024 registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).
  • Die Rechtsanwaltskammern werden (ebenso die Steuerberaterkammer und die Patentanwaltskammer) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten (§ 73b BRAO).

Die Änderungen des neuen Gesetzes werden in absehbarer Zeit in die Neufassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise eingearbeitet.

 

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU

Bei der FIU handelt es sich um die nationale Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unter dem Dach der Generalzolldirektion (GZD) ist sie als unabhängige und administrativ ausgerichtete Behörde für die Entgegennahme, Sammlung und Analyse von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verantwortlich.

Eine Aufgabe der Financial Intelligence Unit ist zudem die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die erfolgten operativen Analysen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 Geldwäschegesetz (GwG)). Der Jahresbericht beinhaltet unter anderem statistisch aufbereitete Angaben zu den wesentlichen Aufgaben und Arbeitsergebnissen der FIU im zurückliegenden Jahr.

Die Jahresberichte der FIU (zuletzt aus dem Jahr 2021) finden Sie unter:
https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Jahresberichte/jahres...
 

Hinweis für Verpflichtete: Bis zum spätestens 01.01.2024 müssen sich alle verpflichteten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GwG im Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registriert haben.

Zum elektronischen Meldeportal goAML gelangen Sie über folgenden Link:
https://goaml.fiu.bund.de/Home
 

Ergänzende Informationen und Hinweise zur Registrierung sowie das ausführliche Handbuch zum goAML Web Portal finden Sie unter:
https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Registrierung/registrierung_node.html

https://goaml.fiu.bund.de/Public_Documents/Docs/Handbuch_goAML.pdf

 

 

Pflichtenliste/Prüfungsbogen

Die Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über diese Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen – auch anlasslos – zu überprüfen. Über die ergriffenen Prüfungsmaßnahmen müssen die Rechtsanwaltskammern gem. § 51 Abs. 9 GwG dem Bundesfinanzministerium jährlich Bericht erstatten.

Jährlich übersenden wir an einen prozentualen Anteil der Mitglieder den Fragebogen 1 zur Erfassung der Verpflichteteneigenschaft i.S.d. GwG. Nach Rückerhalt der Fragebögen, wird nach Durchführung einer individuellen Risikoanalyse, ein gewisser Anteil der Verpflichteten ausgewählt und erhält eine erweiterte Prüfungsanordnung.

Die erweiterte Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen betreffend:

  • Risikomanagement (Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen), §§ 4, 5, 6 GwG
  • Sorgfaltspflichten, §§ 10 ff GwG
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, §§ 8 GwG
  • Meldepflichten und Pflichten in diesem Zusammenhang, §§ 43 ff GwG

 

Für das Jahr 2022 gehen nun die Fragebögen 1 in den Versand. Für den Zeitraum 2021 folgen die erweiterten Prüfungen.

 

Risikoanalyse/nationale Risikoanalyse

Gemäß § 5 GWG haben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Aufsichtsbehörde muss auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden.

Wir stellen Ihnen hier Muster für eine individuelle sowie eine Kanzlei-Risikoanalyse (Stand November 2022) zur Verfügung, die die Arbeitsgemeinschaft GwG bei der BRAK erarbeitet hat und die Ihnen die Erstellung Ihrer eigenen Risikoanalyse erleichtern soll.


Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die erste Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Nationale Risikoanalyse dient dazu, das Risikobewusstsein im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland weiter zu schärfen. Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden, sodass die Analyse eine Ausstrahlungswirkung auf die Risikoanalysen der Verpflichteten entfaltet.

Die nationale Risikoanalyse finden Sie hier.

 

Sammelanderkonten

Mehrere Banken haben Sammelanderkonten von Rechtsanwälten gekündigt. Dabei berufen sie sich auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu.

Im Juni 2021 hat die BaFin als Aufsichtsbehörde für die Geldwäsche diese Hinweise angepasst und dabei offenbar auch die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert.

Anderkonten: BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul zum aktuellen Stand

Informationsschreiben für RAe zur Vorlage bei ihrer Bank

weitere Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

Im Zeitraum vom 07.-13.02.2022 führte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine Umfrage durch, um zu eruieren, wie viele Kolleginnen und Kollegen konkret durch die bankseitigen Kündigungen von Sammelanderkonten betroffen sind. An der Umfrage der BRAK nahmen über 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teil, von denen über 8.100 die Umfrage vollständig, weitere rund 1.500 teilweise beantwortet haben.

zu den Ergebnissen der Umfrage der BRAK

Sanktionen gegen Russland

Die FIU weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese
  • Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),

in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen:
https://www.bundesbank.de/de/service/finanzsanktionen/sanktionsregimes/ukraine-russland-610842

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU:
https://www.consilium.europa.eu/en/policies/sanctions/restrictive-measures-ukraine-crisis/

In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.
Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

  • bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen
  • und folgenden Indikator zu verwenden:
    B2305 - Transaktion in / aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat / haben

Auf Grund der Bedeutung einer lückenlosen Beachtung der bestehenden Sanktionen weist das Bay. Staatsministerium der Justiz darauf hin, dass die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen unter der Internet-Adresse www.finanz-sanktionsliste.de eine Arbeitshilfe bereitstellt, die eine unkomplizierte und der Nutzung einer Suchmaschine im Inter-net vergleichbare Namenssuche ermöglicht.

Allgemeine Informationen über die Sanktionen gegen Russland stellen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesbank auf ihren jeweiligen Internetseiten in Form von Fragen und Antworten bereit. Zentrale Auskunftsstelle zu Exportbeschränkungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dieses hat angekündigt, unter Tel. 06196-9081237 Anfragen telefonisch zu beantworten.

Transparenzregister

Das GwG hat das sog. Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) neu eingeführt. In dem Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und stehen dann dort zum Abruf bereit. Für die Anwaltschaft ergibt sich eine doppelte Relevanz dieser Vorschriften:

a) Verpflichtete Rechtsanwälte

Im Rahmen der Identifizierung hat der verpflichtete Rechtsanwalt bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 3 GwG die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu nutzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG stellt jedoch klar, dass sich der Verpflichtete im Rahmen der Vergewisserung, dass die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erteilten Angaben zutreffend sind, nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen darf.

 
b)  Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften

In einem aktuellen Schreiben an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe erinnert das Bundesfinanzministerium an gesetzliche Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. An dieses müssen Gesellschaften bestimmter Rechtsformen die hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten melden; auch Anwaltsgesellschaften sind hiervon betroffen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. In einem aktuellen Schreiben, das unter anderem an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und die Bundessteuerberaterkammer gerichtet ist, erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen; diese werden als transparenzpflichtige Rechtseinheiten bezeichnet. Registerführende Stelle ist die vom BMF mit der hoheitlichen Aufgabe beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Transparenzpflichtig sind nach § 20 I GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Sie müssen die an der jeweiligen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Auch Anwaltsgesellschaften in den in § 20 I GwG genannten Rechtsformen sind hiervon betroffen.

Das BMF weist darauf hin, dass bestimmte gesetzliche Eintragungsfristen galten. Falls diese versäumt wurden, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Dies kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird. Anwältinnen und Anwälte sollten daher umgehend prüfen, ob die Kanzleiform, in der sie tätig sind, transparenzpflichtig ist, und sollten ggf. die Eintragung schnellstmöglich nachholen.

Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, muss man sich zwingend zuerst auf der Transparenzplattform (www.transparenzregister.de) registrieren. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei.


Hinweis des Bundesverwaltungsamtes

Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht und weitere Pflichten aus dem GwG drohen juristischen Personen des Privatrechts und eigetragenen Personengesellschaften erhebliche Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt hat mitgeteilt, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet würde als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffache sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.

Weiter teilt das Bundesverwaltungsamt mit, dass unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern (vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vieren EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849) ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten  ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen wären. Die Veröffentlichung könne vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlichen Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt werde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes finde die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet worden wären.

"Whistleblower" / anonyme Hinweisgeber

Nach § 6 Abs. 5 GwG muss der Verpflichtete angemessene Vorkehrungen treffen, damit es seinen Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen (innerhalb der Organisation des Verpflichteten) zu melden.

Auch die Aufsichtsbehörden müssen die Möglichkeit zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG schaffen. Dabei muss es nach § 53 Abs. 1 GwG möglich sein, Hinweise auch anonym abgeben zu können.

Sie können der Rechtsanwaltskammer Nürnberg Hinweise per Post, Fax, Email oder Telefon zukommen lassen. Selbstverständlich werden in diesen Fällen auch Hinweise/Anzeigen ohne Benennung des Namens des Anzeigenden bearbeitet.

Sie erreichen den Geldwäschebeauftragten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg unter:

Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Geldwäschebeauftragter
Fürther Str. 115
90429 Nürnberg

Gerichtsfach: 1

Telefon: 0911/926 33 -0
Telefax: 0911/926 33 -33

E-Mail: geldwaeschepraevention@rak-nbg.de

EU-Geldwäschepaket - gemeinsame Stellungnahme der drei bay. RAKn

Am 20.07.2021 hat die EU-Kommission umfangreiche Legislativvorschläge zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinazierung veröffentlicht. Das geplante Geldwäschepaket beinhaltet insbesondere die Schaffung nationaler sowie einer EU-weiten Aufsichtsbehörde im Bereich des GwG; zudem sollen einzelne Regelungen des GwG weiter verschärft werden.

In einer gemeinsamen Stellungnahme an das Bayerische Staatsministerium der Justiz kritisieren die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Nürnberg und München die Gesetzesvorschäge scharf.
Insbesondere die vorgesehene Einrichtung einer EU-weiten Aufsichtsbehörde, die auch mit Befugnissen zu Aufsichtsmaßnahmen über die Anwaltschaft ausgestattet sein soll, sowie nationaler Stellen zur Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörperschaften würden das Prinzip der anwaltlichen Selbstverwaltung in einer nicht hinnehmbaren Weise durchbrechen. Grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien wie die Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege oder die anwaltliche Verschwiegenheit gerieten durch eine Umsetzung der Legislativentwürfe in Gefahr.
Darüber hinaus sehen die bayerischen Rechtsanwaltskammern keine Notwendigkeit, das GwG erneut ohne Anlass zu verschärfen und hiermit insbesondere im Bereich der Identifizierungspflichten in der Praxis kaum noch umsetzbare Hürden für die Verpflichteten zu schaffen.

Die gemeinsame Stellungnahme an das BayStMJ finden Sie hier.