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Kammermitteilung WIR 5/2024

Bericht über die gemeinsame Bayerische Vorstandssitzung

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Prüfungstermine

Hinweispflichten

1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung

Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform bereithalten. Zudem müsse sie ihre E-Mail-Adresse angegeben, wenn sie Dienstverträge mit Verbrauchern  online abschließen. Dabei handelt es sich nicht nur um Verträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch um solche, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Betroffen sind also ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen

2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, müssen auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs zudem darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sind sie dazu bereit, muss die zuständige Stelle benannt werden.
Ist eine Streitigkeit entstanden, muss jeder Rechtsanwalt seinen Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.