Vermittlungen durch die RAK Nürnberg
Sie sind mit der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit durch Ihren Anwalt unzufrieden? In diesem Fall besteht die Möglichkeit ein Vermittlungsverfahren schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer zu beantragen, um so zu einer gütlichen Einigung zu gelangen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO).
Das Vermittlungsverfahren wird unabhängig davon eingeleitet, ob alle Beteiligten hiermit einverstanden sind. Ein Schlichtungsvorschlag wird jedoch nur dann verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird (§ 73 Abs. 5 BRAO).
Vermittlungen durch die unabhängige Schlichtungsstelle
Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zu wenden. Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat ihre Geschäftsstelle in Berlin eingerichtet.