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Kammermitteilung WIR 2/2024
  • Jahresbericht 2024 für das Geschäftsjahr 2023

Services & Infomaterial

Anwaltsausweis

Über die Rechtsanwaltskammer können Sie einen bundesweit einheitlichen, fälschungssicheren Anwaltsausweis beantragen. Der Lichtbildausweis im Scheckkartenformat ist europaweit gültig und weist den Inhaber als (europäischen) Rechtsanwalt aus.

Bitte beachten Sie, dass der Ausweis nicht mehr wie früher in der Geschäftsstelle erstellt werden kann. Sie benötigen ein personalisiertes Antragsformular, das sie über die Geschäftsstelle erhalten. Dem Antrag muss ein Passfoto (5x4 cm) und eine unterschriebene Kopie des Personalausweises beigefügt werden.

Da der Ausweis extern produziert wird, beträgt die Bearbeitungszeit ein paar Wochen. Beantragen Sie Ihren Ausweis deshalb bitte rechtzeitig.

Für die Erstellung eines Rechtsanwaltsausweises wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro mit Antragstellung fällig.

Der Ausweis ist ab dem auf die Antragstellung folgenden 31.12. noch weitere 4 Jahre gültig. Wir erinnern Sie automatisch einige Monate vor diesem Stichtag an den Ablauf der Gültigkeit.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Rätz (0911 - 926 33 16), k.raetz@rak-nbg.de

Anwaltsparkplatz

Geänderte Parkflächen

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte von der VAG neben dem neuen Strafjustizgebäude in Nürnberg 37 Parkplätze angemietet. Leider hat uns die VAG infolge des knappen Parkraumes 9 Stellplätze gekündigt, so dass uns nur noch 28 Parkplätze zur Verfügung stehen. Die 9 an die Brachfläche angrenzenden Parkplätze stehen der Anwaltschaft seit 01.07.2020 nicht mehr zur Verfügung. Bitte beachten Sie die geänderten Parkflächen gemäß Skizze

Da uns leider weniger Parkplätze zur Verfügung stehen noch einmal unsere dringende Bitte:

  1. Bitte parken Sie zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit unserer Vermieterin nur auf den von uns angemieteten Flächen.
  2. Parken Sie bitte platzsparend.
  3. Geben Sie den Zugangscode für die Schranke nicht an Dritte (Kollegen aus anderen Kammerbezirken, Referendare, Kanzleimitarbeiter etc) weiter.
  4. Nutzen Sie die Parkplakette, damit wir Fremdparker erkennen können.

Wir sind selbstverständlich auch weiterhin bemüht, zusätzliche Parkflächen zu bekommen.

Zugangscode

Leider haben wir in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass entgegen unserer Bitte der PIN-Code an Dritte (Kanzleimitarbeiter, Referendare, Mandanten und Kollegen aus anderen Bezirken) weitergegeben wurde. Wir bitten Sie eindringlich, den Code in Zukunft unter keinen Umständen Dritten bekannt zu geben. Es ist in Ihrem eigenen Interesse, dass die ohnehin knappen Stellplätze nur von Kammermitgliedern genutzt werden!

Parkplakette

Bitte verwenden Sie die Parkplakette der RAK Nürnberg, um sich als Berechtigter auszuweisen. Wer noch keine Plakette hat, kann diese in der Geschäftsstelle der RAK Nürnberg abholen.

Anwaltssuche online

Nach § 31 BRAO führen die Rechtsanwaltskammern elektronische Verzeichnisse der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Die Rechtsanwaltskammer führt ihr Verzeichnis als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses (www.rechtsanwaltsregister.org). Erfasst werden dort:

  • Berufsbezeichnung
  • Familienname, Vorname(n)
  • Zeitpunkt der Zulassung
  • Kanzleiname und -anschrift
  • Telekommunikationsdaten mit Internetadressen
  • in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder § 29 a Abs. 2 BRAO der Inhalt der Befreiung
  • die Anschrift von Zweigstellen und weiteren Kanzleien
  • Fachanwaltsbezeichnungen sowie
  • bestehende Berufs- und Vertretungsverbote

Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, an unserem regionalen Anwaltssuchservive teilzunehmen. Hier werden neben den vorstehenden Daten auch Tätigkeitsschwerkpunkte und gesprochene Fremdsprachen erfasst.

Wenn Sie Interesse haben oder wenn die bei uns hinterlegten Daten geändert werden sollen, schicken Sie uns bitte den Antrag auf Teilnahme am Anwaltsuchservice der RAK Nürnberg.

Anwaltszimmer

Anwaltszimmer im Hauptgebäude Fürther Str.115, Nürnberg

Das Anwaltszimmer (Zi. 229) im Justizgebäude in Nürnberg, Fürther Str. 110 wurde umgebaut. Es steht allen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung.

Wegen des herrschenden Platzmangels teilen wir uns das Zimmer künftig mit der Justiz, die es gelegentlich für Mediationen nutzt. Bitte beachten Sie, dass das Zimmer in Zukunft dann nicht genutzt werden kann, wenn ein Besprechungshinweis an der Tür angebracht ist.

 

Anwaltszimmer im Strafjustizzentrum, Nürnberg

Das Anwaltszimmer im Strafjustizzentrum Nürnberg befindet sich in Raum 2.001a am nördlichen Ende der großen Treppenhalle im 2. Obergeschoss.

Sollte das Anwaltszimmer einmal nicht aufgesperrt sein, können sich Verteidiger an einen der Justizwachtmeister wenden.

Bauverfahren - Leitfaden

Da Bauverfahren vor Gericht oft Jahre dauern hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz sich zusammen mit den am Bauverfahren Beteiligten – vor allem Vertretern der Richterschaft, der Rechtsanwaltskammern München und Nürnberg sowie des Verbandes der Sachverständigen - konstruktiv bemüht, auch in gerichtlichen Bauverfahren für kürzere Laufzeiten zu sorgen. Eine AG Verfahrensmanagement in Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen hat dazu einen Leitfaden entwickelt, der es allen Beteiligten, insbesondere den Richtern, ermöglichen soll, auf bestehender gesetzlicher Grundlage ohne Rechtsverlust für den Bürger struktureller und effektiver Bauverfahren aufzuarbeiten.

Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beginnt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) wird durch uns über Neuzulassung informiert und setzt sich automatisch mit den neuen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer in Verbindung.

Bei Fragen zu Ihrer Mitgliedschaft wenden Sie sich bitte dirkt an die BRAStV. Die Adresse lautet:

Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Arabellastr. 31
81925 München
Telefon: (089) 92 35-70 50
Telefax: (089) 92 35-70 40
E-Mail: brastv@versorgungskammer.de
Internet: www.brastv.de

Weiteres Infomaterial:

Datenschutz in der Kanzlei

Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail

Der vom BRAK-Ausschuss Datenschutzrecht hat in seiner Stellungnahme die falsche Auslegung richtig gestellt, wonach alle Mandatsinformationen personenbezogen und grundsätzlich im Sinne des Datenschutzrechts als besonders schützenswert einzustufen seien.

Auch in der Pressemitteilung des rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragten (RPf LfDI) zum E-Mail-Versand durch Berufsgeheimnisträger wird die unzutreffende und pauschale Anforderungen der Datenschutzkonferenz nicht wiederholt. Stattdessen wird dort in Abhängigkeit vom individuellem Schutzbedarf auch eine bloße Transportverschlüsselung für zulässig erachtet.

Datenschutzkontrollbeauftragter

Datenschutzkontrollbeauftragter

Dem Recht und der Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten seiner Auftraggeber kommt eine besondere Bedeutung zu.

Um diesen Konflikt zwischen Verschwiegenheitspflicht einerseits und Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes durch die Anwälte andererseits zu lösen, hat die BRAK die Einrichtung eines Datenschutzkontrollbeauftragten der Rechtsanwaltskammern geschaffen. Der Datenschutzkontrollbeauftragte ist ein in Fragen des Datenschutzes erfahrener Rechtsanwalt, der den Kammern durch Beraterverträge verbunden ist und selbstverständlich zur Geheimhaltung der im Rahmen seiner Tätigkeit erfahrenen Tatsachen verpflichtet ist. Er berät die Rechtsanwaltskammer in Fragen mit datenschutzrechtlichem Einschlag und bearbeitet auch die Eingaben Dritter an die Rechtsanwaltskammer in datenschutzrechlichen Fragen.

Der Datenschutzkontrollbeauftrage der Rechtsanwaltskammer ist: RA Dieter Fasel, 87789 Woringen

 

Digitale Signatur

Derzeit sind die Einsatzmöglichkeiten für die digitale Signatur noch sehr eingegrenzt. Der elektronische Rechtsverkehr gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Mit Hilfe der Signaturkarte können Dokumente, Dateien oder Emails verschlüsselt und rechtsverbindlich signiert werden.

Anwendungsbereiche
Informationen zur Digitalen Signatur
Anbieter
Fortbildungszertifikat der BRAK

Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte (§ 43 a Abs. 6 BRAO).

Die Bundesrechtsanwaltskammer will Anwälten die Möglichkeit geben, bereits auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen damit zu werben, dass sie den Nachweis regelmäßiger Fortbildung erbracht haben. Für einen Zeitraum von drei Jahren kann der Antragsteller das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ und gleichzeitig die Lizenz erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit zu verwenden.

Weitere Informationen und das Antragsformular können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen.

Gründungsberatung – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sich

Der Ausschuss Sozialrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat Handlungshinweise zur Gründungsberatung" erarbeitet. Der kleine Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht gibt kurze Hinweise zu den Themengebieten

  • Existenzgründungszuschuss und Kredite,
  • Versicherungen und Absicherung (Berufshaftpflichtversicherung, Freiwillige Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Ver-sorgungswerk/Rentenanwartschaften und freiwillige Unfallversicherung) und
  • der Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät,

um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre Optionen bei der Existenzgründung zu informieren und einen Überblick über die damit verbundenen Kosten zu geben.

Der Beitrag ist auf der BRAK-Internetseite veröffentlicht.

Güterichterverfahren

Das Güterichterverfahren hat sich in den vergangenen Jahren als Verfahren der alternativen Streitbeilegung in zivil- und familiengerichtlichen Auseinandersetzungen etabliert.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) hat das Ende des vergangenen Jahres zum Anlass genommen, eine neue Broschüre zum Güterichterverfahren herauszugeben. Sie kann auf der Homepage BayStMJ unter Das Güterichterverfahren (bayern.de) bzw. im Broschürenportal der Bayerischen Staatsregierung unter Das Güterichterverfahren - Mediation und mehr - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (bayern.de) kostenlos aufgerufen und heruntergeladen werden.

Die Broschüre stellt den Gegenstand und Verlauf des Güterichterverfahrens vor, zeigt auf, in welchen Fallkonstellationen es sich in besonderer Weise eignet und benennt die mit ihm verbundenen Vorteile, namentlich u.a. die Vertraulichkeit, Schnelligkeit und hohe Erfolgsquote des Verfahrens soie die Tatsache, dass mit ihm keine zusätzlichen Gerichtskosten verbunden sind.

Gütestelle nach dem Bay. Schlichtungsgesetz

Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. Bitte übersenden Sie deshalb der Kammer eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts.

Darüber müssen die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sein. Dazu gehört:

  • die Möglichkeit, während der üblichen Geschäftszeiten Schlichtungsanträge auch zu Protokoll aufzunehmen (Artikel 7 Satz 2 BaySchlG)
  • die Einrichtung und Führung eines eigenen Sachregisters, in welchem alle Schlichtungsanträge registriert werden (Eingang, Parteien, Streitgegenstand, Art der Erledigung, Datum der Bescheinigung über die Nichteinigung bzw. das Schlichtungsergebnis)
  • die Kenntlichmachung der Gütestelle durch ein Schild an der Kanzlei mit folgendem Text: Gütestelle nach bayerischem Schlichtungsgesetz

Die Schlichter haben bei Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten; insbesondere müssen sie prüfen, ob eine Vorbefassung mit dem Fall vorliegt oder Ablehnungsgründe entsprechend den Regelungen der ZPO (z. B. wegen verwandtschaftlicher Nähe zu einer der Parteien des Schlichtungsverfahrens) gegeben sind. Im übrigen üben die Schlichter ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus (Artikel 8 Abs. 1 BaySchlG).

Die Schlichter haben bei Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten; insbesondere müssen sie prüfen, ob eine Vorbefassung mit dem Fall vorliegt oder Ablehnungsgründe entsprechend den Regelungen der ZPO (z. B. wegen verwandtschaftlicher Nähe zu einer der Parteien des Schlichtungsverfahrens) gegeben sind. Im übrigen üben die Schlichter ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus (Artikel 8 Abs. 1 BaySchlG).

Sobald die Verpflichtung, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, vorliegt, erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung als Gütestelle (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG).

Die Gütestellen im OLG-Bezirk Nürnberg können unter dem Begriff "Schlichter nach dem BaySchlG" im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer aufgefunden werden.


Weitere Materialien zur Schlichtung:

Hinweispflicht Online-Streitbeilegung/Verbraucherstreitbeilegung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen verschiedene Hinweispflichten auf Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung erfüllen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Online Dispute Resolution-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/201) und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Der BRAK-Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung hat seine Informationsbroschüre hierzu aktualisiert und überarbeitet. Eingearbeitet wurden dabei u.a. ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 zu Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung sowie die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Anwaltsverträgen.

Weiterführende Links:

Bitte beachten:

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG. Sie hat ihren Sitz in die Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Telefon +49(0)30 2844417-0; Fax +49(0)30 2844417-12; E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org) .

Impressumspflicht

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InoV) regelt Inhalt, Umfang und Art, welche Informationen ein Dienstleistungserbringer zur Verfügung stellen muss.  Sie findet auch auf die anwaltliche Dienstleistung Anwendung.

Vorallem bei Internetauftritten sind zahlreiche Informationspflichten zu beachten, die sich bereits aus § 5 Telemediengesetz (TMG) ergeben.

Ausführliche Informationen enthält die Handreichung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Jour-fixe Gebührenrecht

Unsere Mitgliedern haben einmal im Monat für einen Zeitraum von jeweils 90 Minuten die Möglichkeit, über eine gesonderte Telefonnummer eine Beratung bei gebührenrechtlichen Problemen in Anspruch zu nehmen. Der Jour-fixe Gebührenrecht wird von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer bedient. Sie hat als Geprüfte Rechtsfachwirtin viele Jahre praktische Erfahrung vorzuweisen, ist (Mit-) Autorin verschiedener Lehrbücher und Referentin zahlreicher Seminare zum Thema Gebührenrecht.

Das Gebührentelefon ist an folgenden Tagen unter der Telefonnummer 0911/92633-44 zu erreichen:

2023:
Mittwoch, 22. November 2023, 14:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag, 14. Dezember 2023, 14:30 - 16:00 Uhr

2024:
Mittwoch,10. Januar 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Montag, 
26. Februar 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Mittwoch, 
20. März 2024, 13.00 – 14.30 Uhr 
Mittwoch, 
17. April 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Montag, 
13. Mai 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Mittwoch, 
12. Juni 2024, 15.00 – 16.30 Uhr 
Mittwoch, 
03. Juli 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Montag, 
09. September 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Montag, 14. Oktober 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Montag, 
18. November 2024, 14.00 – 15.30 Uhr
Mittwoch, 
04. Dezember 2024, 14.00 – 15.30 Uhr

Wir bitten bereits an dieser Stelle um Verständnis, sollte es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen oder Ihr Anruf nicht beantwortet werden kann. Sollten wir weitere Termine anbieten können oder müssen einzelne der genannten Termine ausnahmsweise entfallen, werden wir Sie zeitnah auf unserer Homepage darüber informieren.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu unserem Jour-Fixe Gebührenrecht:

  • Es können keine konkreten fallbezogenen Auskünfte über die Angemessenheit einer Rahmengebühr erteilt werden. Gleiches gilt für die Angemessenheit eines vereinbarten Honorars.
  • Der Jour-fixe Gebührenrecht ist ein Angebot ausschließlich für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Nur diesen gegenüber kann eine Auskunft erteilt werden. Lediglich in begründeten Einzelfällen können sich auch Kanzleimitarbeitende an das Gebührentelefon wenden, wenn diese entsprechend umfassend informiert sind und der Anwalt oder die Anwältin selbst tatsächlich keine Zeit findet, persönlich anzurufen.
  • Es können ausschließlich Fragen aus dem Gebührenrecht in allgemein gehaltener Art beantwortet werden, um Hilfestellungen zu geben, wo und wie man eine Lösung zu Problemen/Fragen finden könnte. Das Erstellen einer konkreten Vergütungsberechnung „unter Anleitung“ kann nicht erfolgen.
  • Sollte hinsichtlich der Vergütungsberechnung bereits ein Rechtsstreit anhängig sein, kann keine Auskunft erfolgen. Hier obliegt die Bewertung der Vergütungsberechnung stets ausschließlich den Gerichten.
  • Berufsrechtliche Fragen außerhalb des Gebührenrechts können nicht beantwortet werden. 
  • Die Beratung erfolgt unverbindlich und entfaltet keine rechtlichen Bindungen.
  • Technisch bedingt ist es nicht leider möglich, ein Besetzt-Zeichen auszugeben, sollte das Gebührentelefon bei Ihrem Anruf bereits von einem anderen Anrufenden beansprucht werden.
Kanzleidurchsuchung

Auch im Fall der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei ist die Verschwiegenheitspflicht zu beachten. Um sich nicht der Gefahr eines Geheimnisverrrats auszusetzen, sollten betroffene Kolleginnen und Kollegen einige Verhaltenshinweise beachten, die Prof Dr. Eckhart Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München, zusammengestellt hat.

Leitfaden für Strafverteidiger zur Europäischen Staatsanwaltschaft
Lohnversteuerung von Beiträgen sowie von Kosten der beA-Karte
Hinweise des Ausschuss Steuerrecht bei der BRAK

Der Ausschuss Steuerrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat überarbeitete Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte (Stand:Mai 2021) herausgegeben.

Die aktuellen Handlungshinweise erläutern, ob Lohnsteuer anfällt für die vom Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts getragenen Kosten für

  • Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen (für Rechtsanwalts-GmbHs, Kanzleien als GbR und Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung)
  • Beiträge für Rechtsanwaltskammern,
  • Beiträge für Vereine und
  • die Kosten der beA-Karte.

Die Handlungshinweise enthalten nunmehr auch Ausführungen zu Syndikusrechtsanwälten und zu den nachstehenden Entscheidungen des BFH..

 

BFH-Urteile vom 01.10.2020 (Az.: VI R 11/18 und VI R 12/18)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.10.2020 - Az.: VI R 11/18 zum einen entschieden, dass – wenn eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin übernimmt, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet – Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vorliegt, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt. Zum anderen hat der BFH festgestellt, dass die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.

Mit dem zweiten Urteil vom 01.10.2020 - Az.: VI R 12/18 hat der BFH entschieden, dass die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn führt, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt. Weiter stellte der BFH fest, dass – wenn der der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet – seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet ist. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn, so der BFH.

Mediation

Mediation ist die außergerichtliche Beilegung eines Konflikts oder Rechtsstreits durch Hinzuziehung eines neutralen Vermittlers, des Mediators. Dieser ist nicht entscheidungsbefugt, sondern unterstützt die Parteien bei der Suche nach einer einvernehmlichen und interessengerechten Lösung. Die Mediation ist grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten möglich.

Weitere Informationen zur Mediation:

Leitfaden zur Strukturierung komplexer Bauverfahren.pdf


5. Bayerischer Mediationstag

Save the date 19. Juni 2023

Auf Initiative und unter der Schirmherrschaft des Bayerischen Staatsministerium der Justiz findet am 19. Juni 2023 der 5. Bayerische Mediationstag in der IHK-Akademie München statt. Kooperationspartner sind die Industrie- und Handelskammern in Bayern, die Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, der Bayerische AnwaltVerband und die MediationsZentrale München.

Das Motto des 5. Bayerischen Mediationstags wird “Wege zur Mediation“ sein. Die Veranstaltung richtet sich an Angehörige der rechtsberatenden Berufe, der Wirtschaft und der Justiz sowie an Anbieter einvernehmlicher Konfliktlösung und Vertreter der Wissenschaft. 

Das Programm wird Anfang 2023 auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz veröffentlicht werden. Ebenso werden Sie dort über die Möglichkeiten der Teilnahme informiert.

 

Zertifizierter Mediator ab 1. September 2017

Am 01.09.2017 tritt die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren in Kraft.

Künftig darf sich dann als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer eine Ausbildung mit einem Umfang von 120 Präsenzzeitstunden absolviert hat und an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Die Anforderungen an den Inhalt der Ausbildung sind in der Verordnung geregelt.

Die Verordnung regelt zudem die Fortbildung des zertifizierten Mediators. Danach muss er innerhalb von vier Jahren Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden besuchen. Außerdem muss er in den zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung vier Mediationen leiten und in Einzelsupervisionen nachbereiten.

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Fristen für die Fortbildungspflicht zertifizierter Mediatoren beachten!

Am 31.08.2019 endet für zertifizierte Mediatoren, die

  • vor dem 26.07.2012 (Inkrafttreten des MediationsG) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen oder
  • vor dem 01.09.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an einer Einzelsupervision teilgenommen haben,

die Zwei-Jahres-Frist, um ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV nachzukommen.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV haben zertifizierte Mediatoren, die unter die beiden obigen Kategorien fallen, bis zum 31. August 2019 mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision zu reflektieren. Die Teilnahme an der Einzelsupervision soll jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation erfolgen und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachgewiesen werden können.

Kolleginnen und Kollegen, die ihre Fortbildung noch nicht vollständig absolviert haben, sollten sich rechtzeitig darum kümmern, die Voraussetzungen noch fristgerecht zu erfüllen.

Migrationsrecht - Hinweise zur Vertretung von Mandanten in Ankerzentren und während der Direktanhörung

Der Ausschuss Migrationsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Hinweise für im Migrationsrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Vertretung von Mandanten in Ankerzentren und während der Direktanhörung erarbeitet.

Schiedsgutachten gem. § 18 ARB

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg führt eine Liste der Schiedsgutachter für ein Verfahren nach § 18 ARB. Auf Nachfrage der Rechtsschutzversicherer wird ein geeigneter Gutachter aus dieser Liste benannt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) haben für die Auswahl des Schiedsgutachters und das Verfahren folgende gemeinsame Grundätze entwickelt:

Grundsätze für das Schiedsverfahren nach § 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsversicherung (ARB 94)

I. Regeln für die örtliche RAKn

  1. Der Schiedsgutachter wird von der für den Wohnsitz des Versichernehmers zuständigen RAK benannt.
  2. Bei dem zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen RA handeln, der
  • seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen ist
  • in einem anderen LG-Bezirk als der vom Versicherungsnehmer beauftragte RA zugelassen ist (sofern mehrere LG-Bezirke im RAK-Bezirk vorhanden sind)
  • aus dem Kreis der forensisch tätigen RAe stammt und möglichst über besondere Erfahrungen auf dem in Frage stehenden Fachgebiet verfügt; als Fachgebiete gelten:
  • Haftpflichtrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Mietrecht
  • nicht dem Vorstand der örtlichen Rechtsanwaltskammern angehört.


  3. Die örtliche RAK befragt alle ihre Kammermitglieder, ob sie sich in entsprechenden Listen eintragen wollen.
  4. Die Auswahl des jeweiligen RA erfolgt in der Reihenfolge der betreffenden Liste.
  5. Die Benennung durch die RAK soll spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages des Rechtsschutzversicherers erfolgen.
  6. Der von der örtlichen RAK benannte RA kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

II. Regeln für das Schiedsverfahren

  1. Der Schiedsgutachter entscheidet aufgrund der ihm vom Versicherer und ggf. vom Versicherungsnehmer vorgelegten Mitteilungen und zur Verfügung gestellten Unterlagen.
  2. Das Verfahren ist schriftlich. Der Schiedsgutachter kann zusätzliche Auskünfte von den Parteien einholen, wenn er dies zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten für erforderlich hält.
  3. Der Schiedsgutachter soll seine Entscheidung spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vom Versicherer vorgelegten Unterlagen abgeben.
  4. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist schriftlich zu begründen.
  5. Der Schiedsgutachter soll weder den Versicherer noch den Versicherungsnehmer in einem sich anschließenden Deckungsprozess vertreten; dies gilt auch für die Vertretung des Versicherungsnehmers oder seines Gegners in dem Hauptsacheverfahren, für das Rechtsschutz begehrt wird.
  6. Der Schiedsgutachter erhält vom Versicherer für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 15/10 mindestens 200,- DM zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.

Gegenstandswert ist der für die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers vorrausichtlich notwendige Kostenaufwand in Höhe der eigenen und gegnerischen RA-Kosten sowie der Gerichtskosten für die jeweilige Instanz, für die Rechtsschutz begehrt wird. Der voraussichtliche Kostenaufwand wird pauschaliert berechnet auf der Grundlage von 6 Rechtsanwaltsgebühren zzgl. 3 Gerichtsgebühren. Zeugen- und Sachverständigenkosten bleiben außer Betracht.

Eine Anpassung an das RVG/Euro ist bislang nicht erfolgt. Es empfiehlt sich deshalb, eine angemessene Gebührenvereinbarung mit dem Rechtsschutzversicherer abzuschließen.

Wenn Sie Interesse daran haben, solche Schiedsgutachten zu fertigen, mindestens 5 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen und forensisch tätig sind und darüber hinaus über besondere Fachkenntnisse (Versicherungsrecht wäre wünschenswert) verfügen, melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zur Aufnahme auf die Liste der Schiedsgutachter gem. § 18 ARB. Das würde uns helfen, jeweils geeignete Schiedsgutachter zu benennen.

Sozialrecht - Der Anwalt als Arbeitgeber

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sowohl für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gerade wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man konkret machen muss.

Der Beitrag soll ein kleiner Leitfaden sein, der sich jedoch allein auf die sozialversicherungsrechtliche Sicht beschränkt und keine Angaben zu ggf. bestehenden weiteren Verpflichtungen enthält, die z. B. aus arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht bestehen können. Er gliedert sich wie folgt:

1. Einführung
2. Beantragung einer Betriebsnummer
3. Anmeldung bei der Krankenversicherung
3.1 Kontakt zur Krankenkasse
3.2 Frist für die Erstanmeldung
3.3 Berechnung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
3.4 Elektronische Meldung
4. Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung
5. Besonderheit: Auszubildende
6. Checkliste der notwendigen Unterlagen
7. Weitere Pflichten

Die Hinweise „Der Anwalt als Arbeitgeber“ – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (und alle anderen Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Sozialrecht) finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse-und-gremien-der-brak/a....

Sozialrecht - Gesetzliche Unfallversicherung. nicht nur für Arbeitnehmer!

Der Ausschusses Sozialrecht bei der BRAK hat einen Aufsatz zum Thema „Gesetzliche Unfallversicherung – nicht nur für Arbeitnehmer!“ veröffentlicht, den Sie auf der Homepage der BRAK abrufen können.

Angestellte, d. h. auch die juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, sind bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nicht für selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern.

Dem Versicherungsschutz unterfallen Unfälle im Büroalltag (z. B. Stürze in den Kanzleiräumen), Wege zum Gericht oder zu Mandanten (auch ins Ausland) und zurück sowie der Weg vom Wohnort zur Kanzlei und zurück. Der gesetzliche Versicherungsschutz hat erhebliche Vorteile gegenüber einer privaten Unfall- oder Krankenversicherung, die in dem Beitrag dargestellt werden.

 

 

Sozialrecht - Informationen zu den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches

Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben in ihrem Berufsleben keine oder nur wenige Berührungspunkte mit dem Sozialrecht und mit den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches. Um den Einstieg in die Materie zu erleichtern, Berührungsängste abzubauen und einen kurzen Überblick zu geben, hat der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer Informationen zu den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches zusammengestellt und dabei auch die Relevanz für die anwaltliche Praxis herausgestellt. Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Homepage der BRAK.

 

Sozialrecht - Fallstricke im Sozialgerichtlichen Verfahren

Das sozialgerichtliche Verfahren hat große Ähnlichkeit mit dem verwaltungs- und finanzgerichtlichen Ver-fahren, die Verfahrensordnungen sind im Wesentlichen gleich ausgestaltet. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einige „Fallstricke“ entwickelt, die für die anwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sind.

In den Hinweisen des Ausschusses Sozialrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer werden vier Problemkreise näher betrachtet: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Verta-gungen. Wegen der Einzelheiten darf ich Sie auf die Anlage verweisen.

Den Beitrag finden Sie hier und auf der BRAK-Internetseite.

Sozialrecht - Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit

Der Ausschusses Sozialrecht hat Hinweise zu „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Stand: März 2021) erarbeitet.

Die Abgrenzung einer freien Mitarbeit von einer abhängigen Beschäftigung und das damit einhergehende Risiko einer Scheinselbständigkeit hat auch in Rechtsanwaltskanzleien eine große Bedeutung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind häufig von der Fragestellung betroffen, ob der für sie tätige Mitarbeiter frei oder abhängig beschäftigt ist oder ob sie selbst als freie Mitarbeiter oder doch als Arbeit-nehmer, d. h. Scheinselbständige, in Kanzleien tätig sind.

Die Hinweise des Ausschusses Sozialrecht sollen die o. g. Abgrenzung, insbesondere anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verdeutlichen, dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien erläutern und die praktischen Fallstricke aufzeigen. Damit soll in erster Linie Problembewusstsein geschaffen werden. Die Hinweise stellen keine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themenkomplexes dar.

 

 

Sozialrecht - Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die BRAK erreichen Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, zu ihrer Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit. Konkret fragten sie, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht.

Die Informationen des Ausschusses stellen die derzeitige gesetzliche Lage und die Rechtsprechung des BSG dar (zuletzt BSG, Urteil vom 07.07.2020, Az.: B 12 R 17/18 R) und dabei den Vorschlag der BRAK zur Änderung der BRAO vor (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2021, letzte Seite, BRAK-Nr. 85/2021). Es geht darum, Problembewusstsein zu schaffen, damit die Betroffenen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung erleben.

Zur Abgrenzung von Selbständigkeit zu abhängiger Beschäftigung verweist der Beitrag auf die Hinweise des Ausschusses Sozialrecht „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Steuerrecht - „ABC – Steuerfragen für Rechtsanwälte“

Die vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK erstellte Beitragsreihe „ABC – Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ wurde hinsichtlich des Beitrages „Scheinselbstständigkeit“ aktualisiert.

Im ABC werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen in BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin des Ausschusses kurz dargestellt und verlinkt. Die Texte werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Die Beitragsreihe „ABC – Steuerfragen für Rechtsanwälte“ vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK (sowie alle anderen Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses) finden Sie auf der BRAK-Homepage zum Ausschuss Steuerrecht.

 

Steuerrecht - Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen können jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt treffen. Die Finanzverwaltung kann solche Prüfungen auch in Anwaltskanzleien, d. h. bei Berufsgeheimnisträgern, durchführen.

Bei den betroffenen Kanzleiinhabern besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, ob dem Betriebsprüfer Zutritt zu den Kanzleiräumen gewährt werden muss, welche Mitwirkungspflichten bestehen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und inwieweit sie sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen dürfen oder sogar müssen. Im Rahmen des Beitrags werden anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Handlungsmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dargestellt.

Die Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien (und alle anderen Informationen und Veröffentlichungen des Ausschusses Steuerrecht) finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter.

Steuerrecht - Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien

Der Ausschuss Steuerrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit seinem Beitrag unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG“ – Standortbestimmung des Ausschusses Steuerrecht (Stand: Dezember 2020), seinen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit aus dem Jahr 2017 aktualisiert und ergänzt.

Der Beitrag gliedert sich in Ausführungen zur Gefahr der Gewerblichkeit

  •  durch eine eigene Tätigkeit des Rechtsanwalts,
  •  durch die Organisation innerhalb der Kanzlei, (u. a. durch anwaltlich nicht mehr tätige Partner, durch ausschließlich akquisitorisch tätige Partner, durch die Einbindung Dritter in die eigene Leistungserbringung des Anwalts und durch die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte. Letzteres ist sicherlich der am häufigs-ten vorkommende Fall, der zu einer Gewerblichkeit der Kanzleieinkünfte führen kann) und
  •  durch Beteiligungen.
     
  • zum Beitrag des Ausschusses Steuerrecht
Steuerrecht: grenzüberschreitende Steuergestaltung - DAC-6 Handlungshinweise

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Inter-mediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat seine Handlungshinweise erneut aktualisiert. Die Überarbeitung ist notwendig, weil das BMF am 29.03.2021 das lang angekündigte Anwendungsschreiben veröffentlicht hat

Die Handlungshinweise zu DAC-6 (und alle anderen Informationen und Veröffentlichungen des Ausschus-ses Steuerrecht) finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisa-tion/ausschuesse-und-gremien-der-brak/....

Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug

Der Ausschuss Steuerrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG Handlungshinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug erarbeitet. Bereits seit dem 1.1.2010 ist zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Leistungsortes und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze hinweg“ nach dem Leistungsempfänger und dessen (Wohn-) Sitz zu unterschieden. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Je nach Fallgestaltung stellen sich Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und ihrer Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. In dem Beitrag sind vier typische Fallgestaltungen dargestellt.

Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise im Hinblick auf die am 01.01.2021 eintretende Wiederanhebung der Umsatzsteuer aktualisiert.

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit von 01.07. bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betraf auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Handhabung hatte der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in Handlungshinweisen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze erläutert.

Die Handlungshinweise wurden nun aktualisiert. Zudem enthalten sie eine Reihe von Praxisbeispielen, u.a. zur monatlichen bzw. jährlichen Abrechnung bei laufender Rechtsberatung, zur Rechnungslegung bei Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Drei Praxisbeispiele behandeln explizit den Umgang mit der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021.


Das sog. Konjunkturpaket der Bundesregierung sah u. a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die BRAK hatte am 25.06.2020 Handlungshinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte veröffentlicht.

Stand Juli 2020 hat die BRAK eine Ergänzung dieser Handlungshinweise in einem eigenen Papier veröffentlicht:

Vertrauensanwalt

Oft verschlimmert sich die Situation wirtschaftlich in Not geratener Kolleginnen und Kollegen, weil sie keinen Ansprechpartner für ihre Probleme haben. Die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer werden häufig nicht um Rat gefragt, weil die berufsrechtlichen Konsequenzen befürchtet werden. Dabei kann bei frühzeitiger Beratung und Inanspruchnahme ein ansonsten wahrscheinlich drohender Vermögensverfall vielleicht noch abgewendet werden.

Die Jahreshauptversammlung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat deshalb 2013 beschlossen, einen Vertrauensanwalt zu berufen, der Kolleginnen und Kollegen in wirtschaftlicher Bedrängnis in ihrer Notlage beraten und dabei insbesondere auch berufsrechtlich zweckmäßiges und einwandfreies Verhalten aufzuzeigen soll. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche gegenüber dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben, auch der Name, von diesem streng vertraulich behandelt werden und der anwaltlichen Schweigepflicht des Vertrauensanwalts auch gegenüber dem Kammervorstand unterliegen.

Vertrauensanwalt ist:

Rechtsanwalt Dietrich Niederalt, Frauentorgraben 5/IV, 90443 Nürnberg
Telefon: 0911 - 226821

Die Beratung erfolgt für die betroffenen Kammermitglieder kostenlos. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Beratung besteht nicht. Allen in Not geratenen Kolleginnen und Kollegen haben die Möglichkeit, vertraulich Kontakt aufzunehmen.

Videokonferenzen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat auf ihrer Homepage Informationen zum Thema Videokonferenzen sowie Anbieterempfehlungen, Übersichten und Links veröffentlicht.

Vollmachtsdatenbank
Vollmachtsdatenbank

Registrierte Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Nürnberg können ab sofort die Vollmachtsdatenbank nutzen. Teilnehmende Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können mit der Vollmachtsdatenbank die Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch verwalten und vereinfacht an die Finanzverwaltung übermitteln. Damit sind sie als steuerlicher Berater in der Lage die Daten zur vorausgefüllten Steuererklärung bei der Finanzverwaltung über ihre eingesetzte Einkommensteuersoftware abzurufen.
 
Hinweis
Sollten Sie als Berufsträger mit Mehrfachqualifikation (StB/WP/vBP/) die Vollmachtsdatenbank bereits nutzen, überlegen Sie bitte, ob Sie darüber hinaus einen Zugang zur Vollmachtsdatenbank über die Rechtsanwaltskammer Nürnberg benötigen. Ein weiterer Zugang wird nur in Einzelfällen mit einem Zusatznutzen verbunden sein.

 
Online-Registrierung der Vollmachtsdatenbank
Start der Vollmachtsdatenbank 

Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren. Sofern Sie DATEV-Mitglied sind, können Sie eine ggf. bereits vorhandene DATEV-SmartCard für Berufsträger (alternativ der DATEV mIDentity Stick für Berufsträger) verwenden. Andernfalls benötigen Sie die VDB-Zugangskarte der Rechtsanwaltskammer Nürnberg mit SmartCard-Funktion. Bitte vergewissern Sie sich im Rahmen der Nutzung, dass Ihre Zugangskarte gesteckt und funktionsbereit ist.   

Weiterführende Informationen zur Vollmachtsdatenbank

Leitfaden zur Vollmachtsdatenbank
Häufige Fragen (FAQ)

Allgemeine Informationen zur Vollmachtsdatenbank

Die Vollmachtsdatenbank wurde im Zuge der Einführung der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ (VaSt) durch die Finanzverwaltung im Rahmen des E-Governments eingerichtet. Steuerpflichtigen werden seit März 2014 ihre bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten zur Übernahme in die Einkommensteuererklärung bereitgestellt:

  • Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber,
  • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen,
  • Lohnersatzleistungen ab Veranlagungszeitraum 2014
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • bestimmte Vorsorgeaufwendungen wie Riester und Rürup,
  • Name, Adresse und weitere steuerrelevante Informationen.

Für den Abruf der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten kann der Steuerpflichtige auch seinen steuerlichen Berater (Rechtsanwalt/Steuerberater Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer) bevollmächtigen. Der Datenabruf kann unter Einbindung der Vollmachtsdatenbank der Rechtsanwaltskammer Nürnberg über die jeweils eingesetzte Software des Beraters sowie über das ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung erfolgen. Letzteres kann direkt im Wege des Einzelabrufes durchgeführt werden.
 
Für die Vollmachtsdatenbank benötigt der steuerliche Berater von seinem Mandanten die von der Finanzverwaltung standardisierte „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“. Diese wird dann in die Vollmachtsdatenbank eingepflegt und übermittelt. So erhält die Finanzverwaltung die Information, dass die Berechtigung zum Abruf der gespeicherten Steuerdaten des Mandanten vorliegt. Danach kann der Berater die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten schon während der Bearbeitung der Steuererklärung einsehen, überprüfen und seinen Mandanten über Abweichungen informieren.

Demo-Version zur Vollmachtsdatenbank

DATEV stellt eine Demo-Versionzur Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, mit der Sieoder Ihre Mitarbeiter einen Einblick in die Online-Anwendung Vollmachtsdatenbank erhalten und die Funktionen ausprobieren und nachvollziehen können.

Die Anwendung kann über das Info-Dokument 1002994 „Demo-Version zur Vollmachtsdatenbank“ geöffnet werden.

Hilfe zur Vollmachtsdatenbank

Bei Fragen oder Schwierigkeiten können Sie die „Hilfe“-Funktion der Vollmachtsdatenbank verwenden oder sich – je nach Art des Problems – an eine der folgenden Kontakte wenden:
 
Technische Fragen zur Inbetriebnahme Ihrer Zugangskarte:
Firma Teleperformance unter der Hotline-Nummer +49 900 1673333 (9,90 € pro Anruf)

Fragen zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank:
DATEV unter der Hotline-Nummer +49 911 31936893 (9,00 € pro Anruf)

Gebühren zur Vollmachtsdatenbank

Gebühren der Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg erhebt für die Ausstellung bzw. Registrierung eines Zugangsmediums (Erst-, Ersatz- oder Folgemedium) einmalig folgende Gebühren:

  • Beantragung einer VDB-Zugangskarte: 50,00 €
  • Registrierung DATEV SmartCard für Berufsträger (alternativ der DATEV mIDentity Stick für Berufsträger): 35,00 €

Die Bankverbindung zu den Gebühren ist dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
 
Gebühren der DATEV eG

Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank wird über die Vollmachten abgerechnet.  Pro erfasster Vollmacht und Kalenderjahr stellt die DATEV 0,60 € netto in Rechnung.

Downloads und Links zur Vollmachtsdatenban

Mandantenvollmacht

Zugangsmedium beantragen und identifizieren:

SmartCard-Lesegeräte:

Für die Nutzung registrieren:

Vollmachtsdatenbank verwenden:

Weitere Infos zu Vollmachtsdatenbank und Kammermitgliedsausweis

www.datev.de/vollmachtsdatenbank
www.datev.de/kammermitgliedsausweis
www.bstbk.de/de/themen/Vollmachtsdatenbank
www.brak.de/fuer-anwaelte/vollmachtsdatenbank