Sofern Sie neben Ihrem Beruf als Rechtsanwalt/anwältin und/oder Syndikusrechtsanwalt/anwältin eine weitere Tätigkeit (insbesondere im Angestelltenverhältnis) ausüben wollen, muss dies der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden, § 56 Abs. 3 BRAO.
Bitte übersenden Sie uns:
- unterzeichnete Tätigkeitsbeschreibung oder Kopie des Anstellungsvertrages (ggf. Gehalt geschwärzt)
- unwiderrufliche Nebentätigkeitsgenehmigung
Weitere Informationen und Formulierungshilfen enthält das Merkblatt zur Nebentätigkeit.