Vermittlungen
Sollten zwischen Kammermitgliedern Streitigkeiten auftreten, sind wir von Gesetzes wegen dazu berufen, unter den Kammermitgliedern zu vermitteln, § 73 Abs. 2. Nr. 2 BRAO.
Ihren Vermittlungsantrag reichen Sie bitte schriftlich bei der Kammergeschäftsstelle ein. Stimmt die Gegenseite zu, werden wir zunächst im schriftlichen Verfahren versuchen, eine Lösung zu finden. Kommt eine Einigung auf diesem Weg nicht zustande, bietet der Vorstand auch Vermittlungsgespräche an.