Vertretung
Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO n.F. müssen Sie für Ihre Vertretung sorgen, wenn Sie sich länger als zwei Wochen von Ihrer Kanzlei entfernen wollen oder länger als eine Woche daran gehindert sind, Ihren Beruf auszuüben.
Nach § 53 Abs. 2,3 BRAO sollen Sie sich selbst um Ihre Vertretung kümmern und diese einer Person übertragen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.
Der Vertretung stehen gem. § 54 Abs. 1 BRAO die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts/-in zu, den sie vertritt, die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend. Die Vertretung sollte zur Vermeidung von Mißverständnissen bei der Unterzeichnung von Schriftsätzen nach außen kenntlich gemacht werden, z.B. mit dem Zusatz "..als Vertretung gem. § 53 BRAO für......".
Die Vertreterbestellung muss der Rechtsanwaltskammer nicht mehr angezeigt werden ! Vielmehr müssen Sie gem. § 54 Abs. 2 BRAO Ihrer Vertretung selbst Zugangsrechte in Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einräumen. Dies erfolgt in der beA-Anwendung unter dem Menuepunkt "Einstellungen"-"Postfachverwaltung" - "Benutzerverwaltung". Der Vertretung muss nach § 54 Abs. 2 Sa. 2 BRAO mindestens das Recht eingeräumt werden, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben !
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Einräumung dieser Rechte finden Sie hier: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/benutzerverwaltung/neue-gesetzliche-regelung-zu-vertretung-und-zustellungsbevollmaechtigung
Soll die Vertretung ausnahmsweise Assessoren oder Rechtsreferendaren übertragen werden, beantragen Sie bitte die Bestellung durch Ihre Rechtsanwaltskammer. Für die Dauer der Tätigkeit wird hier für die Vertretung sodann ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, § 25 Abs. 1 RAVPV. Die Bestellung und der Eintrag ist gebührenpflichtig.
Sofern wir Ihnen bei der Suche einer Vertretung behilflich sein sollen, rufen Sie uns in der Geschäftsstelle an.
Bitte beachten Sie, dass alle Erklärungen mit Schriftformerfordernis, insbesondere die Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses, durch den/die Vertreter/-in qualifiziert elektronisch signiert werden muss ! Der/Die Vertreter/in kann aber Erklärungen mit Schriftformerfordernis auch über sein eigenes beA-Postfach versenden, dann benötigt er keine qualifizierte elektronische Signatur.
Syndikusrechtsanwälte/-innen müssen gem. § 46 c Abs. 6 BRAO einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und diesem im beA gem. § 30 BRAO Rechte einräumen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Beruf auszuüben.