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Kammermitteilung WIR 1/2023

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

STAR-Erhebung 2022

Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.12.2022

Vertretung

Neue Regelung in der BRAO seit 01.08.2021

Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO n.F. müssen Sie für Ihre Vertretung sorgen, wenn Sie sich länger als zwei Wochen von Ihrer Kanzlei entfernen wollen oder länger als eine Woche daran gehindert sind, Ihren Beruf auszuüben.

Nach § 53 Abs. 2,3 BRAO n.F. sollen Sie sich selbst um Ihre Vertretung kümmern und diese einer Person übertragen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.

Der Vertretung stehen gem. § 54 Abs. 1 BRAO n.F. die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts/-in zu, den sie vertritt, die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend. Die Vertretung sollte zur Vermeidung von Mißverständnissen bei der Unterzeichnung von Schriftsätzen nach außen kenntlich gemacht werden, z.B. mit dem Zusatz "..als Vertretung gem. § 53 BRAO für......".

Die Vertreterbestellung muss der Rechtsanwaltskammer nicht mehr angezeigt werden ! Vielmehr müssen Sie gem. § 54 Abs. 2 BRAO n.F. Ihrer Vertretung selbst Zugangsrechte in Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einräumen. Dies erfolgt in der beA-Anwendung unter dem Menuepunkt "Einstellungen"-"Postfachverwaltung" - "Benutzerverwaltung". Der Vertretung muss nach § 54 Abs. 2 Sa. 2 BRAO mindestens das Recht eingeräumt werden, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben !

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Einräumung dieser Rechte finden Sie hier: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2021/ausgabe-8-2021-v-682021.html

Soll die Vertretung Assessoren oder Rechtsreferendaren übertragen werden, beantragen Sie bitte die Bestellung durch Ihre Rechtsanwaltskammer. Für die Dauer der Tätigkeit wird hier für die Vertretung sodann ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, § 25 Abs. 1 RAVPV. Die Bestellung und der Eintrag ist gebührenpflichtig.

Sofern wir Ihnen bei der Suche einer Vertretung behilflich sein sollen, rufen Sie uns in der Geschäftsstelle an.

Derzeit ist es für die Vertretung technisch noch nicht möglich, die Schriftform durch die Übermittlung einer Nachricht aus dem beA-Postfach des Vertretenen zu ersetzen. Alle Erklärungen mit Schriftformerfordernis, insbesondere die Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses, muss der/die Vertreter/-in daher qualifiziert elektronisch signieren ! Der/Die Vertreter/in kann Erklärungen mit Schriftformerfordernis aber auch über sein eigenes beA-Postfach versenden, dann benötigt er keine qualifizierte elektronische Signatur.

Syndikusrechtsanwälte/-innen müssen gem. § 46 c Abs. 6 BRAO n.F. einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und diesem im beA gem. § 30 BRAO Rechte einräumen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Beruf auszuüben.