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Prüfungstermine Rechtsanwaltsfachangestellte
Abschlussprüfung:

2025 I: 21./22.01.2025

Zwischenprüfung:

22.11.2024

 

3w-azubi.de

Die Ausbildungsinitiative der Rechtsanwaltskammer.

Wissenswertes rund um den Beruf
der Rechtsanwaltsfach-
angestellten (m/w/d).

 

Zusatzvergütung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) vertritt die Auffassung, das vom privaten Ausbilder gezahlte Zusatzvergütungen grundsätzlich als Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen und damit in die Bemessungsgrundlage für die von den Ländern zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Referendare einzubeziehen sind. Etwas anderes soll nur gelten, wenn Referendar und privater Ausbilder eine Vereinbarung unterzeichnen, dass die Vergütung ausschließlich für von Ausbildungszwecken freie zusätzliche Arbeitsleistungen gezahlt werde. Die Auffassung der DRV wurde durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 31.03.2015. Az. B 12 R 1/13 R bestätigt.

Um das Land von sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisiken freizustellen, wurde die Zuweisungspraxis geändert. Künftig muss, wer eine Zusatzvergütung zahlen will, eine Freistellungserklärung abgeben. Eine Zuweisung für die Rechtsanwaltsstation, das Pflichtwahlpraktikum und den Ergänzungsvorbereitungsdienst durch die zuständigen Ausbildungsbehörden in Bayern erfolgt nur noch unter der Voraussetzung, dass der Träger der Ausbildungsstelle verbindlich erklärt, den Freistaat im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme durch den Sozialversicherungsträger freizustellen.

Änderung bei der Zusatzvergütung ab Herbst 2017

Viele Kanzleien zahlen Referendaren neben den Referendarbezügen eine Zusatzvergütung für ihre Tätigkeit. Bei der Nebentätigkeitaußerhalb der Zuweisung ist das unproblematisch. Sozialversicherungsrechtliche Probleme können aber bei der Zusatzvergütung des zugewiesenen Stationsreferendars entstehen, weil der Freistaat Bayern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Abführen der Sozialabgaben Lohnsteuer obliegt.

Bislang wurde versucht, das Problem durch interne Freistellungserklärungen zu lösen (§ 48 Abs. 6, § 49Abs. 4 S. 4 JAPO). Es hat sich jedoch herausgestellt, dass diese Erklärungen nicht ausreichend sind, weil sie den Freistaat Bayern nicht von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer befreien und nicht unbeachtlicher Verwaltungsaufwand durch die Rückforderung von den Kanzleien bzw. das Risiko der Nichtrealisierbarkeit besteht.

Das BayStMJ beabsichtigt daher, die Zuweisung von Referendaren künftig davon abhängig zu machen, dass der Träger der Ausbildungsstelle für den Fall der Gewährung von Zusatzvergütungen neben der Übernahme der internen Freistellungsverpflichtung auch seine Zustimmung dazu erklärt, dass die Abrechnung der gesamten Vergütung eines Referendars, also auch der Zusatzvergütung, mit Hilfe dafür zur Verfügung gestellter Formulare über das Landesamt für Finanzen erfolgt.

Zu den Einzelheiten werden derzeit von BayStMJ Informationen zusammengestellt, die wir Ihnen nach Veröffentlichung selbstverständlich hier zur Verfügung stellen werden.