Aufruf EP zur Interessenbekundung

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Aufruf des EP zur Interessenbekundung für Rechtsberatung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach deutschem Recht

Das Europäische Parlament (EP) hat einen Aufruf zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um Anwaltskanzleien sowie auch Einzelanwälte zu identifizieren, die künftig rechtliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Parlaments nach deutschem Recht übernehmen könnten. 

Der Aufruf zur Interessenbekundung dient der Erstellung von Listen potenzieller Bewerber und Bieter, die bei künftigen Vergabeverfahren des Europäischen Parlaments zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können. Vorgesehen sind Listen für nachfolgende Rechtsgebiete: 

Liste A: Arbeits- und Sozialrecht; Liste B: Versicherungsrecht; Liste C: Immobilien-, Bau- und Architektenrecht. Die Liste D umfasst „sonstige Rechtsgebiete“ wie das Vertrags-, Straf- oder Steuerrecht – die Rechtsgebiete dieser Liste sind jedoch nicht abschließend. 

Die Listen haben eine Gültigkeit von vier Jahren ab Veröffentlichung des Aufrufs im Amtsblatt der Europäischen Union. Eine Interessenbekundung ist während dieser Zeit – bis auf die letzten drei Monate – grundsätzlich jederzeit möglich. Ebenso die Interessenbekundung für gleich mehrere der Listen.

Jeweilige Ausschreibungen und der damit verbundene Leistungskatalog können u. a. die Erstellung von Rechtsgutachten, die rechtliche Beratung des Europäischen Parlaments, Erläuterungen zu abgegebenen Stellungnahmen, die Begleitung konkreter Verfahren sowie die Vertretung des Europäischen Parlaments vor deutschen Gerichten oder in Schiedsverfahren umfassen. Die Leistungen sollen dabei grundsätzlich in englischer Sprache erbracht werden. 

Interessierte Anwaltskanzleien und Einzelanwälte können ihr Interesse per E-Mail (cei.legal.assistance@europarl.europa.eu) unter Angabe der Referenznummer, der Kanzleidaten, einer Kontaktperson sowie der jeweiligen Rechtsgebietsliste bekunden. Die Vorlage weiterer Unterlagen ist zunächst nicht erforderlich. Im Übrigen weist das Parlament darauf hin, dass die Aufnahme in die Liste automatisch erfolgt, jedoch weder einen Anspruch auf eine spätere Beauftragung begründet noch zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet.

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