Informationen und aktuelle Hinweise
Umgang mit Fremdgeld: Mögliche Kündigungen anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken – Hinweise und Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskammer zur Information ihrer Mitglieder
Die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwGMeldV) trat am 1. März 2026 in Kraft.
Mit der Verordnung wurde ein Teil der inhaltlichen Anforderungen an die Verdachtsmeldungen nunmehr in eine Anlage ausgelagert. Dabei regelt § 3 Abs. 3 GwGMeldV ausdrücklich, dass die meldenden Stellen in den Verdachtsmeldungen die Angaben, die in der Anlage aufgeführt sind, nur dann übermitteln müssen, soweit ihnen die entsprechenden Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
Am 1. September 2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die finale Verordnung über die Form und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwGMeldV), BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025. Die Verordnung gilt ab 01.03.2026.
Mit Schreiben vom 16.10.2025 informiert die FIU darüber, dass im geschützten Bereich der FIU-Webseite für Verpflichtete (abrufbar unter: www.zoll.de/fiu-intern), dort im Teilbereich „Fachliche Informationen“, „Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)“, bereitgestellt worden sind, um schon im Vorwege weitere Einordnungen an die Verpflichteten geben zu können.
Umgang mit Fremdgeld: Mögliche Kündigungen anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken – Hinweise und Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskammer zur Information ihrer Mitglieder
Aus gegebenem Anlass informiert die Bundesrechtsanwaltskammer über die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf den Umgang mit Fremdgeld und das Thema Sammelanderkonten und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die bisherige Berichterstattung.