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Kammermitteilung WIR 1/2024
  • Konjunkturbefragung in den Freien Berufen Herbst/Winter 2023

  • Einladung zur Kammerversammlung

  • Termine Sommerabschlussprüfung

Syndikusrechtsanwälte

Zulassungsantrag

Am 17. Dezember 2015 hat der Bundestag das "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte" verabschiedet.  Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2016 kann isoliert oder neben der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt werden.

Bitte verwenden Sie für die Zulassung die Formulare, die wir Ihnen hier zur Verfügung stellen und achten Sie darauf, dass sie das richtige Formular wählen, je nachdem ob Sie

  • bereits über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen
  • gleichzeitig zur Rechtsanwaltschaft und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden wollen
  • nur als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden sollen.

Weitere Einzelheiten finden  Sie in unseren unten als Download aufgeführten Merkblättern.

Gemäß § 46 a Abs. 2 Satz 4 BRAO ist der Träger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV) bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 SGB VI an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gebunden. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist also unabdingbare Voraussetzung für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern Sie bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ersetzt. Im Hinblick auf eventuelle bei der DRV laufende Fristen hat der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer keine fristwahrende Wirkung.

Bei Fragen zu rentenversicherungsrechtlichen Themen wenden Sie sich bitte an die DRV.
 

Rückwirkende Mitgliedschaft

Am 17.05.2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht (BGBl. 2017 I S. 1121). Nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO n.F. wird abweichend von § 12 Abs. 3 BRAO der Syndikusrechtsanwalt/wältin rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach Antragsstellung begonnen hat.

Im Zulassungsbescheid wird daher sowohl über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikurechtsanwalt als auch über den konkreten Zeitpunkt des Beginns der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer entschieden.

Bitte stellen Sie daher den Antrag vor Beginn der Beschäftigung - fehlende Unterlagen können nachgereicht werden!
 

Änderung der Tätigkeit

Sofern Sie bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind und sich in Ihrem Arbeitsverhältnis Änderungen ergeben, zeigen Sie uns diese bitte gem. § 46 b Abs. 4 BRAO an.

Handelt es sich um eine wesentliche Änderung Ihrer Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses oder eine tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrages, so beantragen Sie bitte die Erstreckung Ihrer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die geänderte Tätigkeit, § 46 b Abs. 3 BRAO. Das entsprechende Formular finden Sie unten als Download. Bei Arbeitgeberwechsel hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2020, 2190 ff) entschieden, dass § 46b Abs. 3 BRAO weder unmitteilbar, noch analog anwendbar ist, sondern ein Widerruf der Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO erforderlich sei. Dies gelte auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2-5 BRAO Wir haben daher für Sie ein gesondertes Antragsformular für den Arbeitgeberwechsel vorbereitet, s. unten.

Andere Änderungen zeigen Sie uns bitte ggf. unter Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages an. Sie haben die Möglichkeit, hier die Feststellung zu beantragen, dass es sich um eine unwesentliche Änderung des Arbeitsverhältnisses handelt und die erteilte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt die für die angezeigte Sachverhaltsänderung auszuübende Tätigkeit mit umfasst und das konkrete Beschäftigungsverhältnis daher weiterhin den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO entspricht. Dies wird sodann nach Anhörung der DRV rechtsverbindlich per Bescheid festgestellt. Die Rechtsmäßigkeit dieses Vorgehens hat der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt (BGH NJW 2020, 2970 ff).

Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg belegt sein muss. Sofern sich kein Sitz mehr im Bezirk unserer Kammer befindet, müssen Sie gem. § 46c Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in die Kammer beantragen, in der sich der neue Kanzleisitz und/oder die neue Arbeitsstätte befindet.

Den Antrag auf Aufnahme als Syndikusrechtsanwalt (ggf. und Rechtsanwalt) in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg finden Sie unten als Download.

Wird die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beendet, ist gem. § 46b Abs. 2 S.2 BRAO die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu widerrufen. In diesem Falle verzichten Sie bitte auf Ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

§ 46 c Abs. 6 BRAO in der seit 01.08.2021 geltenden neuen Fassung verpflichtet den Syndikusrechtsanwalt zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. Er hat diesem gem. § 30 BRAO n.F. einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen.