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Kammermitteilung WIR 1/2024
  • Konjunkturbefragung in den Freien Berufen Herbst/Winter 2023

  • Einladung zur Kammerversammlung

  • Termine Sommerabschlussprüfung

Europ. Online-Plattform

Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission

Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Ziel der EU ist es, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten unabhängig, unparteiisch, transparent, effektiv, schnell und fair zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu ermöglichen.

Seit  Mitte Januar 2016 ist die europäische Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Kommission verfügbar. Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern können nun über diese Plattform außergerichtlich und ausschließlich online beigelegt werden.

Verträge, die ein Rechtsanwalt mit einem Mandanten, der Verbraucher ist, über die anwaltliche Internetseite oder auf anderem elektronischen Weg abschließt, sind Online-Dienstleistungsverträge. Bei Streitigkeiten aus einem solchen „Online-Rechtsanwaltsvertrag“ kann daher der Verbraucher zur außergerichtlichen Lösung die OS-Plattform nutzen.

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission erreichen Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Außerdem ist am 01.04.2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen durch eine nach diesem Gesetz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Es regelt die Grundvoraussetzungen, die von Verbraucherschlichtungsstellen zu erfüllen sind, wie z.B. Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Transparenz und die Anforderungen an die durchzuführenden Streitbeilegungsverfahren.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist bereits als Schlichtungsstelle im Sinne dieses Gesetzes anerkannt, da sie diese Voraussetzungen erfüllt (§ 191f BRAO).