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Kammermitteilung WIR 1/2024
  • Konjunkturbefragung in den Freien Berufen Herbst/Winter 2023

  • Einladung zur Kammerversammlung

  • Termine Sommerabschlussprüfung

Kanzlei

Kanzleipflicht

Nach erfolgter Zulassung muss innerhalb von drei Monaten die Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg eingerichtet und unterhalten werden. Dazu gehört:

  • ein auf die Existenz der Praxis hinweisendes Kanzleischild/Klingelschild
  • ein Telefonanschluss / mobile Rufnummer
  • ein Briefkasten, damit Zustellungen möglich sind
  • die Registrierung in Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Wird keine ordnungsgemäße Kanzlei unterhalten, kann dies den Widerruf der Zulassung zur Folge haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, sich von der Kanzleipflicht befreien zu lassen (§§ 29, 29a BRAO). Für Syndikusrechtsanwälte gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei, § 46 c Abs. 4 BRAO.

Kanzleipflichtbefreiung

Sie haben in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Befreiung von der Kanzleipflicht zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig.

Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen eines Härtefalles, der es Ihnen vorübergehend unzumutbar macht, eine Kanzlei einzurichten, wie beispielsweise Arbeitslosigkeit oder Elternzeit. Bitte richten Sie Ihren Antrag in diesem Fall mit kurzer Begründung an die Geschäftsstelle und benennen Sie im Antrag einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 BRAO).

Die Möglichkeit zur Kanzleipflichtbefreiung besteht zudem, wenn Sie Ihre Kanzlei ausschließlich im Ausland einrichten (§ 29 a Abs. 2 BRAO). Bitte verwenden Sie hierfür unser unten verlinktes Antragsformular.

Dem von Ihnen benannten Zustellungsbevollmächtigten müssen Sie gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BRAO n.F. einen Zugang zu Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einräumen. Dies erfolgt in der beA-Anwendung unter dem Menuepunkt "Einstellungen"-"Postfachverwaltung"-"Benutzerverwaltung". Nicht zur Anwaltschaft zugelassene Zustellungsbevollmächtigte erhalten über eine Mitarbeiterkarte Zugang zu Ihrem beA-Postfach, die bei der Bundesnotarkammer bestellt werden muss.

Zweigstelle/weitere Kanzlei/Verlegung des Kanzleisitzes

Wird der Kanzleisitz verlegt, eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle eingerichtet oder aufgelöst, zeigen Sie uns dies bitte unverzüglich an (§ 27 Abs. 2 BRAO, § 24 BORA).

Die Anzeige einer Zweigstelle und/oder einer weiteren Kanzlei ist gebührenpflichtig. Bitte verwenden Sie für die Anzeige das unten verlinkte Formular. 

Die Errichtung/Aufgabe einer Zweigstelle oder weiteren Kanzlei im Bezirk einer anderen Kammer muss auch dort angezeigt werden.

Bei Verlegung der Kanzlei und/oder Arbeitsstätte (bei Syndikusrechtsanwälten) in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, müssen Sie dort die Aufnahme beantragen, § 27 Abs. 3 BRAO.

Sofern Sie als Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt zugelassen sind oder werden, muss nur Kanzlei oder Arbeitsstätte im Bezirk unserer Rechtsanwaltskammer belegen sein, § 46 c Abs. 4 BRAO n.F..