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Kammermitteilung WIR 1/2024
  • Konjunkturbefragung in den Freien Berufen Herbst/Winter 2023

  • Einladung zur Kammerversammlung

  • Termine Sommerabschlussprüfung

Haftpflicht

Versicherungspflicht für Berufsträger

Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten (§ 51 Abs. 1 BRAO). Der Nachweis der bestehenden Versicherung ist Zulassungsvoraussetzung.

Auch von in einer Kanzlei angestellten Rechtsanwälten verlangen die Versicherungsunternehmen zusätzlich eine eigene Versicherungspolice. Es genügt nicht, dass sie über die Versicherungspolice der Kanzlei geführt werden. Auch eine Vereinbarung zwischen der Kanzlei und dem Mitarbeiter, er werde außerhalb der Kanzlei des anstellenden Anwalts keine eigenen Mandate übernehmen, reicht nicht aus. Die Versicherungsunternehmen bieten hierfür Sonderpolicen an. Derartige prämienbegünstigte Verträge werden auch für Rechtsanwälte angeboten, die den Anwaltsberuf in Nebentätigkeit ausüben.

Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer als zuständiger Stelle die Beendigung des Versicherungsvertrages mitzuteilen. Wird keine Berufshaftpflichtversicherung mehr unterhalten, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen (§§ 51 Abs. 6 S. 1, 14 Abs. 2 Ziff. 9 BRAO).
 

Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften

Ab 01.08.2022 sind alle Berufsausübungsgesellschaften, auch wenn sie nicht zugelassen sind, verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, § 59 n Abs. 1 BRAO n.F. Die vorzuhaltende Mindestversicherungssumme ist nach § 59 o BRAO n.F.  abhängig von der Rechtsform und der Zahl der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Personen.

Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes, § 59 n Abs. 3 BRAO n.F.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat FAQs zur neuen Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften erarbeitet:

FAQs zur neuen Versicherungspflicht