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Mehr Rechtssicherheit: § 14 BORA soll auch bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelten

Veröffentlicht am: 30.11.2016

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) reagiert, der mit Urteil vom 26.10.2015 (AnwSt (R) 4/15) große Unsicherheit in der Anwaltschaft verursacht hat. Der BGH hatte entschieden, dass § 14 BORA, anders als von den Rechtsanwaltskammern vertreten, mangels entsprechender Satzungskompetenz nicht für Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelten soll. Dies führte zu der misslichen Situation, dass Rechtsanwälte zwar nicht zur Mitwirkung verpflichtet waren, ihnen eine solche aber auch nicht verboten war. Sie müssten bei dieser Rechtslage jeweils im Einzelfall prüfen, ob die Entgegennahme einer Zustellung nicht den Mandanteninteressen zuwiderläuft und damit sogar als Parteiverrat strafbar wäre.

Nach Beratung und Diskussion entschied die Satzungsversammlung daher, auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt ausdrücklich in die Norm aufzunehmen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

„Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse unserer Mandanten bestand im Hinblick auf § 14 BORA dringender Handlungsbedarf“, so Präsident Ekkehart Schäfer. „Durch den Vorratsbeschluss haben wir schon jetzt dafür gesorgt, dass die Berufsordnung nach der anstehenden Verabschiedung des Gesetzes unmittelbar geändert werden kann.“

BRAK-Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016

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